Kein Verbraucherschutz für Verbraucher der vortäuscht Unternehmer zu sein

Wie geht man mit einem Verbraucher um, der bei einem Bestellprozess vortäuscht ein Unternehmer zu sein: Es gibt im BGB des so genannten „Verbrauchsgüterkauf“: Wenn ein Verbraucher (§13 BGB) von einem Unternehmer (§14 BGB) etwas kauft, gelten besondere Schutzregeln zu Gunsten des Verbrauchers, die sich in den §§474ff. BGB finden.

Was aber, wenn ein Unternehmer erklärt, etwas nur an einen anderen Unternehmer verkaufen zu wollen – und ein Verbraucher dann den Kauf tätigt, der vorgaukelt ein Unternehmer zu sein?

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 91/04) hat dazu festgestellt, dass demjenigen Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf verwehrt ist. Dies im Zuge des §242 BGB nach Treu und Glauben, da es dem unredlichen Käufer verwehrt sein soll, aus seinem unredlichen Verhalten auch noch Vorteile zu ziehen.

Fraglich ist, ob diese Einschränkung insgesamt vorzunehmen ist, also über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auf das gesamte Verbraucherschutzrecht – etwa mit Blick auf die verbraucherschützenden Regelungen im Fernabsatz. Der BGH hat sich dazu nicht ausdrücklich geäußert, aber durchaus einige allgemeine Ausführungen getroffen. So stellt der BGH klar, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Verbraucherschutzrecht gilt und hier insofern generell zu berücksichtigen ist. Weiterhin hat sich der BGH in dieser Entscheidung mit den Gesetzgebungsmaterialien zum Verbraucherbegriff auseinandergesetzt und hier gefunden,

daß es für die Einordnung eines Vertrages als Verbrauchergeschäft entscheidend auf die erkennbaren Umstände des Geschäfts ankomme; könne die leistungspflichtige Partei auch bei Berück- sichtigung sämtlicher Umstände nicht erkennen, daß ein Geschäft nach dem Willen des Leistungsempfängers weder seiner beruflichen noch seiner gewerblichen Tätigkeit dienen solle, so müsse das Geschäft ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Absichten des Leistungsempfängers so eingeordnet werden, wie es sich nach den Umständen darstelle (BT-Drucks. 10/504, S. 79).

Dies spricht deutlich dafür, dass der BGH im Zweifelsfall wohl das gesamte Verbraucherschutzrecht einschränken würde, sofern hier der Verbraucher über seine Verbrauchereigenschaft hinweg getäuscht hat. Im Jahr 2017 konnte der Bundesgerichtshof (I ZR 60/16) dies nochmals ausdrücklich bestätigen und insoweit nochmals deutlich ausführen:

Jedenfalls in dem besonderen Fall , in dem die Angaben des Käufers gegenüber dem Unternehmer zunächst im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck stehen, der Käufer sich dann aber durch weitere widersprüchliche Angaben als Verbraucher zu gerieren trachtet, kann er sich nicht darauf berufen, er sei in Wahrheit Verbraucher (vgl. zur bewussten Täuschung über den Geschäftszweck BGH, NJW 2005, 1045 f.).

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Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner