Das zum Selbstzweck mutierte Wettbewerbsrecht hat ein neues Ergebnis produziert: Wie das Landgericht Bochum (14 O 21/16) vollkommen richtig festgestellt hat, sind Informationspflichten auch dann zu erfüllen, wenn sie vollkommen unsinnig sind. Hintergrund ist, dass es eine Phase gab, in der man zwar verpflichtet war, einen Link zur Plattform der Verbraucherstreitbeilegung anzubieten, ein solcher Link existierte aber gar nicht. Das stört das Landgericht nicht besonders:
Die Einwände des Verfügungsbeklagten dagegen sind unerheblich. Weder die Tatsache, dass am 09.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, also erst sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, erlassen dem Verfügungsbeklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links. Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb hat die Kammer auch in Kenntnis des Umstands, dass die OS-Plattform erst sechs Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Verfügungsbeklagten bereits am 09.02.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten. Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher ist das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG.
Die Entscheidung ist schlecht begründet, denn sie geht auf das eigentliche Problem gar nicht ein: Es gab damals gar keinen Link den man hätte aufnehmen können, er existierte nicht. Erst danach gab es einen Link, aber es existierte dahinter keine Plattform. Es wird also zuerst ein unmögliches Verhalten und später ein unsinniges Verhalten gefordert. Letztlich spielt es keine Rolle: Die Informationspflicht bestand, sie war einzuhalten und damit liegt ein Wettbewerbsverstoss vor. Abgesehen von diesem Kuriosum zeigt die Entscheidung womit zu rechnen war: Wer den Link zur Streitbeilegung nicht aufführt, der muss mit einer Abmahnung rechnen die auch berechtigt ist.
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