Das OLG Frankfurt am Main (6 U 29/15) hat sich zur Erfindervergütung eines freien Mitarbeiters geäußert:
Macht ein freier Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Dienstherrn eine Erfindung, die der Dienstherr zum Patent anmeldet und sodann benutzt, steht dem freien Mitarbeiter im Zweifel ein Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung zu; zur Berechnung dieser Vergütung kann der freie Mitarbeiter Auskunft über den Umfang der Benutzungshandlungen verlangen.
Dazu auch bei uns: Urheberrechtsschutz von Werken die Arbeitnehmer geschaffen haben
Aus der Entscheidung:
Für die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Vergütung für die Überlassung einer Erfindung oder des Benutzungsrechts an ihr zu zahlen ist, muss auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zurückgegriffen werden (Benkard-Mellulis, PatG, 11. Aufl., Rn 88 zu § 6 PatG). Hier lag ein Dienstverhältnis vor, denn der Kläger war als freier Mitarbeiter im Vertrieb der Beklagten tätig und er war darüber hinaus zur Mitarbeit bei der Weiterentwicklung und Auslegung der DSWÜ – Technik verpflichtet.
Hieraus könnte man ableiten, dass der Kläger verpflichtet war, seiner Dienstherrin etwaige Erfindungen, die er im Rahmen dieser Tätigkeit gemacht hat, anzudienen. Man kann daraus allerdings nicht ableiten, dass er verpflichtet gewesen wäre, dies vergütungsfrei zu tun. Bei Dienstverhältnissen gilt vielmehr § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Für außergewöhnliche Leistungen eines freien Mitarbeiters, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen, gebührt ihm auch ohne besondere Absprache in der Regel eine Vergütung. Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt der Absprachen zwischen den Parteien (vgl. BGH GRUR 1965, 302, 304 [BGH 22.10.1964 – Ia ZR 8/64] – Schellenreibungskupplung; BGH GRUR 2001, 226 [BGH 17.10.2000 – X ZR 223/98] – Rollenantriebseinheit, Tz. 15 bei juris). Für das Rechtsverhältnis der Parteien kann es deshalb keine Rolle spielen, ob die Beklagten ihren Mitarbeiter, der als Miterfinder eingetragen ist, entschädigt hat oder nicht.
Die Vergütungsabsprache vom 29. 7. 1999 (Anlage K 3) bezog sich ausschließlich auf die Verwertung der Erfindung „Gasturbine“, konnte also dem Grunde nach Vergütungsansprüche für die Verwertung der später angemeldeten Erfindung „Wiederholungsdruckprüfung“ nicht abdecken. Es handelt sich auch nicht um ein reines Unterstützungspatent, das lediglich gemeinsam mit der Erfindung „Gasturbine“ angewandt werden konnte.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024