Der Bundesgerichtshof (I ZR 228/14, hier bei uns) hatte sich zur Frage der Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen geäußert und festgestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.
Das AG Charlottenburg (218 C 165/16) konnte sich nun sehr umfassend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen und erklärte, dass diese nicht pauschal anzuwenden ist, sondern konkret zu fragen ist, welches Publikum mit welchem technischen Verfahren erreicht wird. Das Ergebnis ist, dass nicht blind die Möglichkeit zur Kündigung von Vergütungsverträgen bestehen würde, die Entwicklung bleibt abzuwarten.
Aus der Entscheidung:
Hinsichtlich der Rechte der Urheber, ihre Werke durch Funk zugänglich zu machen, wird Bezug genommen auf die ausführliche Darstellung des BGH in seiner ‘Ramses’-Entscheidung.
(BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 24)Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 29)Unstreitig überträgt die Klägerin über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Mieter weiter. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG zu stellen sind. Eine solche Weiterübertragung stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar und würde – ohne vertragliche Rechteeinräumung durch die Beklagte – Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern etc. gegen die Klägerin begründen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG folgende Anforderungen zu stellen:
Eine “Wiedergabe” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk oder der geschützten Leistung zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen.
(BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 44 m.w.N.)Der Begriff der “Öffentlichkeit” ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 7. März 2013 – C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 – ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 – Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 – OSA/Lécebné lázne; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 – SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland). Um eine “unbestimmte Zahl potentieller Adressaten” handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 – SGAE/Rafael, mwN; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 – SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 – PPL/Irland). Mit dem Kriterium “recht viele Personen” ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 – SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 33 – ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 – OSA/Lécebné lázne; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 86 und 87 – SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 – PPL/Irland).
(BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 47)Für eine Einstufung als “öffentliche Wiedergabe” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder – ansonsten – für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 – SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 – C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 – OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 – Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 – ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 – Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 – BestWater International/Mebes und Potsch).
(BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 48)Schließlich ist es nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 – SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 204 – Football Association Premier League und Murphy; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 88 – SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 – PPL/Irland). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 – SGAE/Rafael) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unter Umständen auch unerheblich sein (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 42 und 43 – ITV Broadcasting/TVC).
(BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 50)Nach diesen Maßstäben stellt die hier in Rede stehende Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale durch ein Kabelnetz eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG dar.
Eine solche Weiterleitung der Sendesignale ist als “Wiedergabe” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG (vgl. oben Rn. 44) einzustufen. Die Klägerin ist bei der Weiterleitung der mit einer Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale über ein Kabelnetz in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig geworden, um den einzelnen Mietern einen Zugang zu den gesendeten Fernseh- und Hörfunkprogrammen mit urheberechtlich geschützten Werken oder Leistungen zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hätten. Dabei hat es sich auch dann um eine “Wiedergabe” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG gehandelt, wenn die Mieter diesen Zugang tatsächlich nicht genutzt haben.
Es ist auch das weitere Erfordernis einer “öffentlichen Wiedergabe” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfüllt, weil ein geschütztes Werk unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird (vgl. oben Rn. 48).
(BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 52)Vorliegend wird zwar kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreicht, da die Mieter wegen ihres Wohnorts im Sendegebiet der Sendeunternehmen die Signale auch anders empfangen könnten und – anders als die Gäste eines Hotels (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 41 und 42 – SGAE/Rafael), einer Gaststätte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 bis 199 – Football Association Premier League und Murphy) oder einer Kureinrichtung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 31 und 32 – OSA/Lécebné lázne) – die Sendungen allein oder im privaten oder familiären Kreis konsumieren würden. Die Sendungen erreichen daher allein das Publikum, an das die Urheber und Leistungsschutzberechtigten dachten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.
Die Wiedergabe erfolgte aber nach einem technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterschied. Die Weiterverbreitung von terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlten Sendesignalen über Kabel erfolgt nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Das wird durch die Artikel 2 und 8 der Richtlinie 93/83/EWG bestätigt, die eine neue Erlaubnis für eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die geschützte Werke enthalten, vorschreiben, obwohl diese Sendungen bereits in ihrem Sendegebiet auf Grund anderer technischer Verfahren wie der Übertragung mittels Funkwellen der terrestrischen Netze empfangen werden können (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 25 – ITV Broadcasting/TVC). Die Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel sind danach zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
(BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 55)Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Weiterverbreitung der Sendung über Kabel nicht aufgrund einer wertenden Betrachtung als bloßer Empfang der Sendung eingestuft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob wegen der Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, kommt es allein auf eine technische Betrachtung an und ist für eine wertende Betrachtung kein Raum (vgl. zur Frage, wer Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung ist, BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 16 = WRP 2009, 1001 – Internet-Videorecorder I). Das schließt es allerdings nicht aus, die Frage, ob über eine Gemeinschaftsantenne empfangene und durch ein Kabelnetz weitergeleitete Sendesignale einer Öffentlichkeit übermittelt werden, (auch) aufgrund einer wertenden Betrachtung zu beantworten (vgl. dazu unter Rn. 67 und BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 – I ZR 124/91, BGHZ 123, 149, 153 f. – Verteileranlagen; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 – Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 19 = WRP 2010, 784 – Regio-Vertrag).
(BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 56)Die betreffende Nutzungshandlung dient auch Erwerbszwecken der Klägerin (vgl. oben Rn. 49). Dabei kann sogar dahinstehen, ob die Klägerin für die Weiterleitung der Sendesignale von den Mietern ein Entgelt verlangt, wie die Beklagte behauptet, oder ob sie sich lediglich die entstehenden Kosten im Rahmen der abzurechnenden Betriebskosten erstatten lässt, wie die Klägerin vorträgt. Denn selbst wenn sich ihre unmittelbaren Einnahmen auf die Umlage der tatsächlich entstandenen Kosten beschränken, verfolgt sie damit gleichwohl Erwerbszwecke. Das Bestehen eines Kabelanschlusses verbessert die Vermietbarkeit von Wohnungen bzw. erhöht die erzielbare Miete und stellt beispielsweise nach dem Berliner Mietspiegel ein Positivmerkmal im Rahmen der Spanneneinordnung dar.
Die hier in Rede stehende Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG dar, weil die Sendesignale an eine “Öffentlichkeit” im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. oben Rn. 45 bis 47) weitergeleitet werden.
Das Kriterium “recht viele Personen” ist im Streitfall erfüllt. Die Zahl der Personen, denen die Klägerin mit der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterübertragung der Sendesignale der Fernseh- und Hörfunkprogramme durch ein Kabelnetz dieselben Werke oder Leistungen zugänglich macht, ist schon deshalb nicht allzu klein oder gar unbedeutend, weil mindestens 16 Wohnungen je Anlage an das Kabelnetz angeschlossen sind (in den anderen Anlagen sind es 32, 41, 88 bzw. 169 Wohnungen). Damit haben alle Personen, die sich zum Zeitpunkt der Sendung in diesen Wohnungen aufhalten, gleichzeitig Zugang zu denselben Werken und Leistungen. Ob sie diesen Zugang tatsächlich nutzen, ist für die Frage, ob sie eine Öffentlichkeit bilden, unerheblich. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit sich die Zahl dieser Personen durch Personen erhöht, die nacheinander Zugang zu denselben Werken und Leistungen haben.
(vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 59)Auch bei Betrachtung der einzelnen Anlagen wird die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle an Personen überschritten. Abzustellen ist – mangels entgegenstehenden Sachvortrags der Parteien – vorliegend auf jede einzelne Wohnungsanlage, nicht auf 5 Anlagen mit ihrer doch erheblichen Gesamtzahl von Wohnungen. Bei der kleinsten Anlage in … gibt es „nur“ 16 Wohnungen. Es fehlt allerdings an Angaben der Klägerin, wie groß die einzelnen Wohnungen sind und wie viele potentielle Nutzer nach ihrer Kenntnis in den Wohnungen leben. Das Gericht geht deshalb von einer durchschnittlichen Nutzung der Wohnungen von 2 Bewohnern aus, die auch beide als potentielle Nutzer der Leistungen der Beklagten anzusehen sind. 32 Personen sind aber bereits „recht viele Personen“ iS der Rechtsprechung des EuGH.
Allerdings besteht eine “Öffentlichkeit” nicht allein deshalb, weil die Zahl der potentiellen Adressaten eine bestimmte Mindestschwelle überschreitet. Es muss sich darüber hinaus auch um eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten handeln. Auch dieses Kriterium ist erfüllt. Das zeigt schon die oben erforderlich gewordene Schätzung, wie viele potentielle Nutzer denn nun vorhanden sind. Weder die Klägerin, noch Dritte können exakt wissen, wie viele Bewohner zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden sind. Und es ist von ihr auch nicht beeinflussbar, ob nun vorhandene und ihr bekannte Bewohner einzeln ausziehen – beispielsweise nach einer Trennung der Mieter – oder einziehen – beispielsweise nach Begründung neuer Lebensgemeinschaften oder Aufnahme von Verwandten in eine Wohnung.
Es handelt sich bei den Mietern aber nicht um besondere Personen, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Empfänger der von der Klägerin über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage durchaus von anderen Personenkreisen abgegrenzt sind. Das Gericht verkennt insoweit auch nicht, dass der Zugang zu den Wohnungen einer Wohnanlage nicht allein durch die Aufnahmekapazität der fraglichen Wohnungen begrenzt ist, sondern grundsätzlich nur ihren Bewohnern offensteht. Bei den Bewohnern einer (Eigentums-)Wohnanlage handelt es sich daher um “besondere Personen” (BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 63). Das mag auch für Mietwohnanlagen dieser Größenordnung gelten.
Allerdings reicht diese vage und unbestimmte Abgrenzung nicht aus, sie als einer ‘privaten Gruppe’ angehörig anzusehen.
Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG maßgebliche Begriff der “privaten Gruppe” kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der “persönlichen Verbundenheit” gleichgesetzt werden. Da die Richtlinien in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, ist dieser Begriff für die Anwendung dieser Richtlinien als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. zur autonomen Auslegung des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 32 – Padawan/SGAE; Urteil vom 3. Juli 2012 – C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 39 = WRP 2012, 1074 – UsedSoft/Oracle, jeweils mwN).
Der Begriff der “privaten Gruppe” ist bereits nach seinem Wortsinn weiter als der Begriff der “persönlichen Verbundenheit”. Zu einer “privaten Gruppe” kann daher gehören, wer im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 65)Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer “privaten Gruppe” übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer juristischen Person als Hausverwaltung für den Vermieter/Eigentümer in die Wohnungen der sowohl von ihr als auch vom Vermieter und Eigentümer zu unterscheidenden Mieter übermittelt werden. Diese Mieter sind weder mit der Klägerin persönlich verbunden, noch mit dem oder den Eigentümern/Vermietern, noch untereinander. Es mag durchaus auch zu Bekanntschaften oder Freundschaften zwischen Mietern verschiedener Wohnungen kommen – immerhin leben manche Mieter über Jahrzehnte im selben Objekt. Das sind aber Zufälligkeiten und begründen jedenfalls in einer Wohnanlage dieser Größenordnung nicht die Annahme, dass die Mieter einer solchen Anlage mit 16 oder mehr Wohnungen grundsätzlich oder jedenfalls in der Regel eine “private Gruppe” bilden würden. Es fehlt nicht nur an einem übergeordneten Zweck der Mieter untereinander, sondern an jeglicher Gemeinsamkeit – mit Ausnahme des aktuellen Wohnorts. Insofern sind die Mieter der hier betroffenen Wohnanlagen eben nicht den Eigentümern von gleich großen Wohnanlagen gleichzustellen, sondern entsprechen eher Hotel-, Kur- oder Gaststättengästen, bei denen es sich auch nicht um einen nach bestimmten Merkmalen abgrenzbaren Kreis “besonderer Personen” handelt. Mieter einer solchen Wohnanlage werden eben nicht nach persönlichen und gemeinschaftlichen Kriterien (mit Ausnahme der Bonität) ausgesucht, sondern frei werdende Wohnungen werden schlicht an einen der dann vorhandenen Interessenten vergeben. Insofern beruht die Bewohnereigenschaft grundsätzlich auf einer Entscheidung des Interessenten, die freie Wohnung anzumieten, und ist lediglich durch dessen Bonität und die Aufnahmekapazität der Anlage begrenzt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 41 – PPL/Irland zu Hotelgästen). Das gilt in besonderem Maße im Hinblick darauf, dass es sich bei der Klägerin um eine Hausverwaltung und nicht etwa die Eigentümerin der Wohnungen handelt. Dass sie die Mieter in irgend einer Form nach besonderen Kriterien auswählen würde, und sich daraus Gemeinsamkeiten der potentiellen Nutzer ergeben könnten, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Ob dies bei kleineren Miethäusern, in denen der Vermieter mit seiner Familie möglicherweise selbst auch wohnt, anders zu beurteilen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Auch bei einer wertenden Betrachtung unterscheidet sich der vorliegende Fall im entscheidenden Punkt vom Fall, der der ‘Ramses’-Entscheidung zugrunde lag. Denn auch wenn die Gemeinschaftsantenne der Wohnungseigentümergemeinschaft nur als technische Vereinfachung zu Einzelantennen je Wohnung angesehen wurde, ist das im Verhältnis zwischen Hausverwaltung und Eigentümer/Vermieter auf der einen Seite sowie den Mietern auf der anderen Seite gerade anders. Das folgt schon daraus, dass Mieter grundsätzlich nicht das Recht haben, eine Satellitenschüssel am oder auf dem Haus anzubringen. Insofern wird ihr TV- und Radioempfang durch die über Kabel zur Verfügung stehenden Sendesignale erheblich verbessert, vergrößert und vereinfacht (Stecker einstöpseln und mit einfacher Senderwahl sind eine Vielzahl von Sendern in guter Qualität verfügbar). Und die Hausverwaltung ist ebenso wie der Eigentümer/Vermieter gerade nicht als der “Zusammenschluss” der Mieter anzusehen. Das ist bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft gerade anders zu sehen. Sie besteht von Gesetzes wegen aus den Eigentümern der einzelnen Wohnungen. Und die Eigentümer nehmen im Wege der Beschlussfassungen in den Eigentümerversammlungen Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum und die Versorgung des Sondereigentums. Nur im Hinblick hierauf hat der BGH in der Weiterleitung der Sendesignale von der Gemeinschaftsantenne als Weiterleitung der Eigentümer „an sich selbst“ gesehen. Das ist in den vorliegend betroffenen Wohnanlagen schon im Ansatz anders. Es leiten eben nicht die einzelnen Mieter die Sendungen an sich selbst weiter. Ob eine Gemeinschaftsantenne installiert wird und die Sendesignale an die Wohnungen weitergeleitet werden, beruht auf der autonomen Entscheidung der Klägerin (bzw. des Eigentümers/Vermieters), ohne dass die Mieter – anders als Eigentümer in der WEG-Versammlung – hierauf in rechtlich erheblicher Weise Einfluss nehmen könnten. Und die Entscheidung der Klägerin erfolgt letztlich zu Erwerbszwecken. Denn mit der Einspeisung der Signale in ihr Kabelnetz macht sie die Wohnungen attraktiver und verhindert Beschädigungen der Gebäudehülle durch unsachgemäßes Aufstellen bzw. Installieren von Einzel-Satellitenschüsseln.
Nach alle dem bestand für die Klägerin kein Grund zur Kündigung wegen der geänderten Rechtsprechung.
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