Verjährung: Zur Hemmung der Verjährung bei Gewährleistungsansprüchen durch Klage

Es sollte nicht ernsthaft überraschen, was der BGH (VIII ZR 77/15) zur Hemmung der Verjährung nunmehr nochmals festgestellt hat:

Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen

Was da steht ist von enormer Bedeutung und darf nicht unterschätzt werden: Wenn ich meine Ansprüche auf einen Mangel X stütze, kann ich zwar immer noch auf den Mangel Y wechseln – wenn aber zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist, hilft die Klage hinsichtlich des Mangels X nicht mehr bezüglich des Mangels Y.

Das ist, wenn man die Rechtsprechung zum Streitgegenstand in den vergangenen Jahren verfolgt hat, weder überraschend noch besonders problematisch. Allerdings bietet sich an dieser Stelle ein durchaus beachtliches Haftungsproblem, zumal der Streitgegenstandsbegriff bis heute ein unbeliebtes Stiefkind der Juristerei ist. Mit der vorliegenden Entscheidung – unten findet sich der entsprechende Absatz – wird klar, dass der BGH auch im Kaufrecht auf eine saubere Handhabung des Streitgegenstands drängt und es gerade nicht hinnimmt, wenn man darauf verweist „dass das ja auch gemeint war“. Entsprechend sollte man als Prozessbevollmächtigter Vorsichtig sein, wenn der Gegner durch eine Änderung des Streitgegenstands eine Klageänderung betreibt.

Aus der Entscheidung:

Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14, NJW 2015, 2106 Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. nur Senatsurteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14, aaO mwN). Die vorliegende Klage ist aber auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache gerichtet und hat deshalb – offensichtlich – nicht den Anspruch auf Nacherfüllung wegen der fehlenden Reibechtheit zum Streitgegenstand. Dieser ist vielmehr lediglich als Vorfrage für die Wirksamkeit des Rücktritts von Bedeutung.

Die Regelung des § 213 BGB führt zu keiner anderen Beurteilung der Verjährung. Zwar erstreckt diese Bestimmung eine Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Hiervon werden die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte jedoch nur insoweit erfasst, als sie auf demselben Mangel beruhen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14, aaO Rn. 25).

Hieran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin hat die begehrte Rückzah- lung des Kaufpreises bei Erhebung der Klage nur auf die von ihr zunächst be- haupteten Mängel (Verfärbungen, Beulen und Faltenbildungen) gestützt, so dass dadurch nur die Verjährung der sich aus diesen Mängeln wahlweise erge- benden Ansprüche gehemmt worden ist, nicht aber Nacherfüllungs- und Ge- währleistungsrechte wegen der erstmals mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 gerügten fehlenden Reibechtheit. Es bleibt somit dabei, dass die Verjährung des auf Nacherfüllung wegen fehlender Reibechtheit gerichteten Anspruchs der Klägerin mit Ablauf des 17. Dezember 2013 eingetreten ist. Dass die Klägerin die vorliegende Klage zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2014 zusätzlich auch auf diesen Mangel gestützt hat, hat an der bereits eingetretenen Verjährung des diesbezüglichen Nachbesserungsanspruchs nichts mehr ändern können.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner