Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes (GSZ 1/08) hat bereits 2008 festgestellt, dass die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede zuzulassen ist, sofern einmal die Erhebung der Verjährungseinrede und dann noch die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind.
Da die Geltendmachung der Verjährung aber ein tatsächlicher Vorgang ist, ist es in der Revisionsinstanz hierfür (bei erstmaligem Vorbringen) grundsätzlich zu spät (BGH, IX ZR 324/01). Dies aber schränkt der BGH in ständiger Rechtsprechung dergestalt ein, dass in der Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigt werden können, soweit sie unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange der Gegenseite entgegenstehen (siehe nur BGH, III ZR 196/09, II ZR 62/06 & IX ZR 201/98).
Jedenfalls beim Verzicht auf die erhobene Verjährungseinrede (dieser ist grundsätzlich möglich, siehe BGH XI ZR 447/06) erkennt der BGH, dass dieser auch erstmals in der Revisionsinstanz erklärt werden kann (BGH, III ZR 196/09).
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