Der Bundesgerichtshof (VII ZR 881/21) hat nunmehr die Frage entschieden, wann die Hemmung der Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren für einzelne Mängel endet, wenn im Rahmen eines einheitlichen Beweisverfahrens unterschiedliche Gutachten erstellt werden: Es kommt insoweit nicht auf den Abschluss der konkreten Begutachtung eines einzelnen Mangels an, sondern auf den Abschluss des gesamten selbständigen Beweisverfahrens!
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