Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren

Der Bundesgerichtshof (VII ZR 881/21) hat nunmehr die Frage entschieden, wann die Hemmung der Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren für einzelne Mängel endet, wenn im Rahmen eines einheitlichen Beweisverfahrens unterschiedliche Gutachten erstellt werden: Es kommt insoweit nicht auf den Abschluss der konkreten Begutachtung eines einzelnen Mangels an, sondern auf den Abschluss des gesamten selbständigen Beweisverfahrens!

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner