Adrian Schneider weist auf Telemedicus darauf hin, dass sich das OLG Frankfurt (11 U 68/11) mit der Frage beschäftigt hat, ob man Volumenlizenzen beim Verkauf von gebrauchter Software aufspalten kann.
Update: Der BGH hat inzwischen entschieden, dass eine Aufspaltung der Volumenlizenzen ebenfalls möglich ist.
Als der EUGH (C-128/11, hier bei uns besprochen) die Frage behandelt hat, hatte er sich scheinbar (!) mit den Worten postiert:
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Erschöpfung […] nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz […] für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten […]
Fraglich ist, wie man mit diesem Absatz umgeht. Ich habe ihn bewusst verzerrt zitiert, um den Eindruck zu erzeugen, es wäre klar. Wenn man in die Entscheidung blickt, steht da aber tatsächlich
[…] nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie, wie in den Randnrn. 22 und 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten […]
Wichtig ist der Verweis auf die Randnummern 22/24 der Entscheidung, wo man dann liest (bei Rn.21/22):
Bei den Programmen handelt es sich um sogenannte „Client-Server-Software“. […] Oracle bietet für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme Paketlizenzen für jeweils mindestens 25 Nutzer an. Benötigt ein Unternehmen eine Lizenz für 27 Nutzer, muss es also zwei Lizenzen kaufen.
Man kann sich also fragen: Was ist, wenn es sich nicht um eine solche „Client-Server-Software“ handelt? Ich empfand an diesem Punkt die Entscheidung des EUGH nicht ganz so klar und habe diesen Aspekt in meiner damaligen „Besprechung“ ganz weg gelassen. Andere waren da deutlicher, etwa Moritz in K&R 2012, S.456ff., der es so liest, als wäre die Aufspaltung von Volumenlizenzen grundsätzlich problematisch. Meine oben gewählte Darstellung verdeutlicht hoffentlich, warum beide Ansichten nachvollziehbar sind.
Das OLG Frankfurt nun greift genau diesen Punkt auf und ist der Auffassung, dass man den Gesamtkontext sehen muss. In der Entscheidung des OLG ging es um keine „Client-Server-Software“ und man meinte, eine solche wäre je nach Einzelfall durchaus auch bei Volumenlizenzen aufspaltbar. Ob diese Ansicht sich durchsetzt bzw. standhält, bleibt abzuwarten. Dabei scheint der Bundesgerichtshof dieser Ansicht zu folgen: Der BGH (I ZR 129/08) stellt ausdrücklich darauf ab, dass nicht mehr Lizenzen existieren dürfen als verkauft wurden – was die Argumentation des EUGH und OLG zur Bedeutung von Client-Server-Lizenzen stützt:
„Zum anderen verletzen die Kunden der Beklagten, die bereits über eine auf ihrem Server installierte Kopie des Computerprogramms verfügen und abgespaltene Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzukaufen, das Urheberrecht an diesem Computerprogramm, wenn sie die Software im Blick auf den Erwerb dieser zusätzlichen Lizenzen in den Arbeitsspeicher der Arbeitsplatzrechner weiterer Anwender laden und damit vervielfältigen. Nach den Feststellungen des Landgerichts kommt es nach dem Geschäftsmodell der Beklagten zu einer Zunahme der Vervielfältigungsstücke des Werkes, da eine Vervielfältigung auf dem Server des Ersterwerbers erhalten bleibt und eine neue Vervielfältigung auf dem Server des Zweiterwerbers erstellt wird.”
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