Verletzung eines Patents durch Ausstellung auf Messen

Beim Landgericht Düsseldorf (4a O 90/15) finden sich Ausführungen dazu, wann beim reinen Ausstellen auf einer Messe bereits von einem Anbieten im Sinne des Patentgesetzes auszugehen ist und dass hier auch Fachmessen betroffen sind:

Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 Rn. 50 bei Juris – Sterilcontainer; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 – I-2 U 42/13; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 52).

Das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ist ein Anbieten in diesem Sinne, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt. Die abweichenden Auffassung, der Patentinhaber müsse darlegen und ggfs. beweisen, dass die Ware auf der Messe konkret zum Kauf angeboten worden sei, und die sogar beim Ausstellen eines Erzeugnisses auf einer inländischen Messe eine Erstbegehungsgefahr für ein Anbieten verneint (LG Mannheim, Urteil vom 29.10.2010 – 7 O 214/10 = InstGE 13, 11 – Sauggreifer; für das Markenrecht: BGH, Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 17/05 – Pralinenform II; für das Lauterkeitsrecht: BGH, GRUR 2015, 603 – Keksstangen), überzeugt nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 Rn. 51 bei Juris m.w.N. – Sterilcontainer). Zweck des § 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Maßgeblich ist daher, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 – I-2 U 42/13). Davon ausgehend werden von einem „Anbieten“ im Sinne von § 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 Rn. 51 bei Juris m.w.N. – Sterilcontainer).

Genau dies geschieht jedoch regelmäßig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Präsentationen den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gemäß § 9 PatG ausreicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 Rn. 52 bei Juris m.w.N. – Sterilcontainer). Dies gilt auch dann, wenn der Messeausteller seinen Sitz im Ausland hat. Angebotshandlungen auf einer inländischen Messe stellen ein Anbieten gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatG dar, selbst wenn der Aussteller ausschließlich im Ausland residiert und nur dort angebotsgerechte Lieferungen vornehmen will. Voraussetzung ist in einem solchen Fall nur, dass sich sein Angebot aus Empfängersicht zumindest auch auf das Inland beziehen kann. Davon geht der Messebesucher jedoch regelmäßig aus, sofern ihm nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 Rn. 52 bei Juris m.w.N. – Sterilcontainer). Etwas anderes mag gelten, wenn auf der Messe keine fertigen Produkte, sondern nur Projektstudien gezeigt werden (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.215).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner