Der Bundesgerichtshof (VII ZR 71/17) konnte klarstellen, dass ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige „unter einer Domain“ (also auf einer Webseite) rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Das ist insoweit erst einmal nicht überraschend, da der Bundesgerichtshof seit Jahrzehnten einen Anzeigenvertrag als Werkvertrag einstuft.
BGH zur Abgrenzung der Vertragstypen
Der BGH verweist auf seine üblichen Kriterien der Abgrenzung des Werkvertrages un kommt zu dem Ergebnis, dass der zu beurteilende Werbevertrag als Werkvertrag einzuordnen ist:
Mit der Einstellung einer elektronischen Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain für die Dauer der Vertragslaufzeit ist ein bestimmtes Arbeitsergebnis als die von der Klägerin geschuldete Leistung vereinbart worden. Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um dauernde Leistungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 – III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1573, juris Rn. 12 m.w.N.).
Der Vertrag über die Platzierung einer elektronisch gestalteten Werbeanzeige unter einer bestimmten Domain ist ebenso wie ein Vertrag über das Zeigen von Werbespots auf einem Videoboard mit einer bestimmten Wiederholungsfrequenz und ebenso wie ein Vertrag über die Schaltung einer Werbeanzeige in einem Printmedium oder als Plakataushang darauf gerichtet, eine bestimmte Werbemaßnahme in der im Vertrag festgelegten Form dem potentiellen Kundenkreis zur Kenntnis zu bringen. Darin besteht der vom Unternehmer zu erbringende Werkerfolg.
BGH, VII ZR 71/17
Mangelnde Werbewirksamkeit schadet nicht
Interessant sind die Ausführungen zu vertraglichen Regelungen. Dabei ging es konkret um die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige – die Frage wie eine solche Werbewirksamkeit erreicht werden kann gehört für den BGH ausdrücklich nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf die Schaltung einer elektronischen Werbeanzeige gerichteten Vertrags. Wenn eine solche Vereinbarung nicht vorgesehen ist, führt dies daher nicht dazu, dass ein solcher Vertrag als unwirksam anzusehen wäre.
Vielmehr trägt der Besteller einer Werbeanzeige grundsätzlich das Risiko, dass mit der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden kann. Diese Risikoverteilung ist zwar nicht neu, aber mit der vorliegenden Entscheidung einmal mehr ausdrücklich vom BGH hervor gehoben.
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