Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahme im Arbeitsrecht

Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 624/22, ging es um die Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufnahme in einem Arbeitsgerichtsprozess. Die Entscheidung macht deutlich, wie die Rechtsprechung mit der Verwertung von solchen – möglicherweise rechtswidrigen – Dashcam-Aufnahmen umgeht, wobei es hier vor allem darum ging, ob die Dashcam im PKW eine Tonaufnahme vorgenommen hat. Hier drohen insbesondere erhebliche Mehrkosten. Nach den diesbezüglichen gerichtlichen Hinweisen wurde sodann ein Vergleich geschlossen.

Im Folgenden aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts:

Sachverhalt

Der Kläger warf dem Beklagten vor, er habe sein Auto, einen VW Transporter, zerkratzt. Er verlangte hierfür Schadensersatz in Höhe von 1.725,62 Euro. In dem VW Transporter hatte der Kläger eine Dashcam angebracht.

Am Morgen des 16.02.2021 parkte der Kläger vor Arbeitsbeginn gegen 07.00 Uhr sein Fahrzeug auf dem städtischen Parkplatz. Kurze Zeit später stellte der Beklagte seinen Wagen daneben ab. Als der Kläger gegen 09.00 Uhr zum Wagen zurückkehrte, war dieser an der rechten Seite an Beifahrer- und Schiebetür zerkratzt. Wer dafür verantwortlich ist, blieb letztlich zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seinen Wagen mit einem Schlüssel zerkratzt. Dies ergebe sich aus den Aufnahmen seiner Dashcam. Diese zeigten zwar nicht die Sachbeschädigung. Die Dashcam habe aber kurze Zeit nach dem Einparkvorgang
ein Kratzgeräusch aufgenommen, das nach der Intensität und des Geräuschmusters nur von einem mutwilligen und vorsätzlichen Zerkratzen seines Wagens durch den Beklagten stammen könne.

Der Beklagte bestreitet die angebliche Sachbeschädigung. Die etwaig aufgenommene Tonspur könne auch seine Schritte über den vereisten Parkplatz oder das Geräusch des Einklappens seines Seitenspiegels aufgezeichnet haben. Schließlich bestreitet er, dass die Tonspur zeitgleich mit den Bildaufnahmen erfolgte. Sie könne auch nachträglich hinzugefügt worden sein. Er hat zudem der Verwertung der Aufnahmen der Dashcam widersprochen. Diese habe in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise anlasslos Bild- und Tonaufnahmen gemacht, sobald im Umfeld des VW Transporters eine Bewegung auftrete.

Mögliche Entscheidung des Gerichts

Die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat heute in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass eine Entscheidung auf der bislang festgestellten Tatsachengrundlage nicht in Betracht kommt. Zwar liege in einer anlasslosen Aufzeichnung durch eine Dashcam ein Datenschutzverstoß.

Dies führe bei der gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf die hier in Rede stehende vorsätzliche Sachbeschädigung aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Gericht hat angekündigt, das Video der Dashcam im heutigen Termin ebenso in Augenschein zu nehmen wie die beiden vor dem Landesarbeitsgericht geparkten Fahrzeuge der Parteien. Ggfs. käme anschließend ein Sachverständigengutachten zur Frage der nachträglichen Hinzufügung der Tonspur in Betracht.

Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich vor einer Beweisaufnahme verständigt. Dies erfolgte unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte
sowie insbesondere im Hinblick darauf, dass beide auch weiterhin zusammenarbeiten.

Ausweislich des Vergleichs zahlt der Beklagte die Hälfte der Klageforderung, d.h. 862,81 Euro, an den Kläger. Weitere 862,81 Euro zahlt der Beklagte an eine gemeinnützige Organisation. Es besteht weiter Einigkeit, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine Schadensersatzansprüche aufgrund etwaiger Datenschutzverstöße zustehen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner