VG München: Über Pornographie schreiben darf man – aber nur ab 18

Das Verwaltungsgericht München (M 17 K 11.6112) hatte sich mit geschriebener Pornographie zu befassen, also mit Texten, die pornographische Handlungen zum Gegenstand hatten. Verfasst waren Sie im Rahmen eines Online-Shops, der mit entsprechender Ausstattung wie etwa Latex-Masken handelte. Die KJM-Prüfgruppe stellte hierin einen Verstoß gegen den Jugendschutz fest (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 JMStV) und schaltete die zuständige Behörde ein, die u.a. die „Verbreitung und Zugänglichmachung von pornografischen Inhalten in Telemedien unter den beanstandeten Adressen untersagte, wenn nicht sichergestellt wird, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind“. Zur Begründung wurde ausgeführt:

„der Kläger betreibe als Domain-Inhaber und Anbieter des Internetangebots die genannten Internetadressen. Es handele sich im Wesentlichen um einen Online-Shop für Latexbekleidung. Unter der Rubrik „Stories“ würden Geschichten angeboten, die teilweise Sexualpraktiken, auch außergewöhnlicher und bizarrer Art, detailliert und anreißerisch beschreiben. In einigen Texten würde die Macht des Stärkeren und die körperliche Unterwerfung als Lusterlebnis dargestellt. […] Die enthaltenen Darstellungen rückten, unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge, sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund. Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werde durch extreme Fokussierung der Beschreibungen auf sexuelle Handlungen sowie auf Geschlechtsteile verstärkt. Es würden auch außergewöhnliche und bizarre Sexualpraktiken dargestellt, insbesondere in dem Beispiel „blind date“.“

Was spannend klingt, war es wohl auch – das Verwaltungsgericht jedenfalls erkannte hier eindeutig Pornographie und stellte klar, dass die §§184ff. StGB zur Auslegung, was Pornographie nun sei, heran zu ziehen sind. Dabei gibt es eben keine gesetzliche Definition und es sind durchaus auch rein verbale Darstellungen, die ohne Bebilderung auskommen, darunter zu verstehen. Interessant ist, wie man mit der Kunstfreiheit umgeht, auf die der Betreiber sich berufen wollte – die wird nämlich mit folgenden Argumenten abgeschmettert:

  1. Der Seitenbetreiber hatte gegenüber der Behörde gar nicht und bei Gericht erst spät auf seine Kunstfreiheit hingewiesen. Das Gericht schlussfolgert daraus, dass er selbst Offenkundig seine Texte nicht als Kunst ansieht, denn – so das Gericht – sonst wäre ihm das Argument schon viel früher eingefallen. Diese rechtsstaatswidrige Argumentation möchte ich nicht weiter kommentieren.
  2. Ebenfalls ohne Kommentar möchte ich diesen Satz aus der Entscheidung wiedergeben: „Die Klägerseite konnte auch keinen in Kunstfragen kompetenten Dritten benennen, der die in Frage stehenden Texte als Kunstwerk angesehen hat.“
  3. Letztlich vermag dann die höchstpersönliche Wertung des Gerichts, mit der man den eigenen Geschmack zum Maß aller Dinge erhebt, auch nicht mehr schockieren: „Die Texte lassen weder nach Wortwahl, Stil noch Aufbau ansatzweise einen Kunstcharakter erkennen.“

Offenkundig gilt in München das Fazit: Nur die gepflegte Sprache mit gehobenem Inhalt, die zumindest einige „Freunde“ vorweisen kann die Kläger auch benennen können, vermag Kunst zu sein. Auch die inzwischen mehr als 10 Jahre alte Benetton-Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsfreiheit kam offensichtlich noch nicht in München an, wenn man liest, dass alleine wegen dem gewerblichen Charakter jeder Gehalt abgesprochen wird:

Die von Klägerseite angebotenen Stories haben ganz eindeutig das Ziel, den Shopverkauf von Latexgegenständen zu fördern. Es geht dabei keineswegs um eine selbstzweckhafte künstlerische Darstellungsform.

Bei so viel Kritik muss klar gestellt werden: „Falsch“ ist die Entscheidung dennoch nicht! Sie steht im Ergebnis im Einklang mit dem geltenden Recht, auch wenn die Abwägung von Kunstfreiheit und Jugendschutz mit recht befremdlichen Argumenten in diesem Fall geführt wird. Dass man zur Meinungsfreiheit gar nichts liest, rundet das Gesamtbild nur ab. Jedenfalls zeigt sich recht deutlich, dass man als Betreiber einer Webseite doch mitunter vorsichtig agieren sollte, wenn man eigene Erotik-Prosa zum Besten geben will. Diese Entscheidung zur rein textbasierten „Darstellung“ von Pornographie sollte jedenfalls ebenso aufhorchen lassen, wie der etwas rüde Umgang mit der notwendigen Grundrechte-Abwägung. Anlass für Panik ist das (wieder einmal) sicher nicht, aber gleich wie man zum Thema steht: Die Stirn runzeln darf man durchaus.

Dazu auch von mir:

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner