Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung beglaubigter Abschrift

Zustellung beglaubigter Abschrift reicht zur Vollziehung einstweiliger Verfügung: Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bedarf lediglich der gerichtlich  beglaubigten Abschrift der Beschlussverfügung; eine Ausfertigung oder zumindest eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung muss nicht zugestellt werden, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 101/18:

„Die Vorschriften über die Zustellung lassen nunmehr eine solche lediglich einer beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung ausreichen, § 169 Abs. 2 ZPO (vgl. allgemein BGH NJW 2016, 1180). Diese Vorschrift gilt auch für Beschlüsse (vgl. BR-Drs. 818/14 S. 42).“

Weiter führt das OLG aus, dass sich andere Gesichtspunkte nicht aus dem Aspekt der Zwangsvollstreckung im Allgemeinen ergeben:

„Aus den Regeln über die Zwangsvollstreckung ergibt sich nichts anderes (in diese Richtung aber Isele WRP 2015, 824). Zwar musste der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass etwaige Verstöße der Antragsgegnerin nach Zustellung der Beschlussverfügung mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden konnten. Die Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmitteln setzt weiterhin voraus, dass eine Ausfertigung des zugrunde liegenden Titels dem Schuldner zugestellt worden ist, § 750 ZPO. Dies bedeutet aber nicht, dass wegen Zuwiderhandlungen vor Zustellung einer derartigen Ausfertigung Ordnungsmittel nicht verhängt werden können. So ist es anerkannt, dass der Antragsgegner eine Urteilsverfügung bereits ab Verkündung beachten muss und danach begangene Zuwiderhandlungen sanktioniert werden können, und zwar auch dann, wenn die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erst nach diesen Zuwiderhandlungen erfolgt (BGH GRUR 2009, 890 – Ordnungsmittelandrohung). Ebenso wie ein Urteil mit der Verkündung ist ein Beschluss mit der ordnungsgemäßen Zustellung an den Schuldner wirksam geworden, § 329 Abs. 3 ZPO. Die Zustellung der Ausfertigung kann dann nachgeholt werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WRP 1996, 104), wonach die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung auch voraussetzt, dass diese aufgrund eines Antrags des Antragstellers auch eine Androhung von Ordnungsmitteln enthält. Fehlt es daran, ist die Verhängung von Ordnungsmitteln für den Zeitraum vor einer etwaigen Nachholung einer derartigen Androhung nämlich überhaupt nicht möglich (BGH GRUR 2009, 890 Rn. 12. Gerber, in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 890 Rn. 16).“

Auch das OLG Köln (6 U 214/13) sieht, dass die Übergabe einer beglaubigten Abschrift ausreichend ist.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner