Vollziehung einstweiliger Verfügung durch Zustellung an Partei

Durchaus spannend kann sein, ob eine einstweilige Verfügung der Partei selber oder Ihrem Prozessbevollmächtigten zuzustellen ist – nämlich dann, wenn sich dieser erst später klar und vor Erlass der einstweiligen Verfügung nur mit allgemeinen Formulierungen bestellt hat.

Zustellung an Partei mangels Bestellung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (20 U 101/18) hat insoweit klargestellt, dass eine Beschlussverfügung nicht gemäß § 172 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten zugestellt werden muss, wenn dieser sich noch nicht ausdrücklich für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestellt hatte. In diesem Fall hatte der Rechtsanwalt lediglich mitgeteilt, „die Antragsgegnerin habe ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt“.

Daraus geht mit dem OLG Düsseldorf gerade nicht eindeutig hervor, ob dies nur für die seinerzeit laufende vorgerichtliche Auseinandersetzung oder auch für ein etwaig sich daran anschließendes gerichtliches Verfahren gelten sollte. Die somit im Raum stehende Bestellung bloß für die vorgerichtliche Korrespondenz reicht aber nicht aus, um die Wirkungen des § 172 ZPO herbeizuführen. Soll eine Bestellung auch für ein späteres gerichtliches Verfahren erfolgen, muss dies zwingend eindeutig erfolgen (dazu auch OLG Düsseldorf, I-20 U 133/17).

Auswirkungen einer Schutzschrift

Zu beachten ist ist, dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu erfolgen hat, wenn dieser eine Schutzschrift eingereicht hat und dem Antragsteller so die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners bekannt geworden ist, wobei es der Kenntnis gleich zu setzen ist, wenn sich der Gegner vorwerfbar der Kenntnisnahme verschließt – womit aber keine Nachforschungspflicht begründet ist:

Solange in einem anhängigen Rechtsstreit eine eindeutige und umfassende Vertretungsmacht dem zustellenden Organ (Gericht) oder der zustellenden Partei nicht angezeigt ist, hat die Zustellung an den Zustellungsadressaten persönlich zu erfolgen. Allein der Hinweis in einer Beschlussverfügung, dass eine Schutzschrift vorgelegen habe (ohne dass im Rubrum der Verfügung die Verfahrensbevollmächtigten aufgenommen worden sind), genügt daher nicht, um die Verpflichtung zur Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten auszulösen (…) Ebensowenig wie für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gilt für das Einreichen einer Schutzschrift der Anwaltszwang (…). Allein aus der Existenz einer Schutzschrift kann daher nicht geschlossen werden, dass sich für den Antragsgegner bereits ein Rechtsanwalt bestellt hat. Dementsprechend hat auch das OLG Hamburg in seiner zitierten Entscheidung daran festgehalten, dass allein der Hinweis auf eine existierende Schutzschrift in der einstweiligen Verfügung nicht ausreicht, um die Verpflichtung des Antragstellers zu begründen, an die Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen. 

Oberlandesgericht Köln, 6 U 214/13

Insbesondere wenn man sich in der Schutzschrift ja gerade bestellt und vorsorglich Anträge gestellt hat, muss dies eine ausreichende Bestellung sein. Bisher ungeklärt ist aus meiner Sicht, ob man sich nur für das Einreichen einer Schutzschrift mandatieren lassen kann und wirksam klarstellen kann, gerade nicht für das nachgegärte Verfügungsverfahren beauftragt zu sein, was gerade it Blick auf §83 Abs.2 ZPO möglich sein sollte, da ja eben kein Anwaltszwang herrscht bei der Hinterlegung einer Schutzschrift.

Heilung mangelnder Zustellung

Eine fehlerhafte Zustellung kann gemäß § 189 ZPO geheilt werden, wobei daran zu denken ist, dass eine Übergabe des Originals nicht erforderlich ist und jedenfalls die einer beglaubigten Abschrift genügt. Dabei ist die Rechtsprechung bereit, eine Heilung alleine anzunehmen, wenn rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde:

Denn mit Einlegung der Widerspruchsschrift vom 30.08.2017 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten sich in dem hier anhängigenVerfügungsverfahren (nochmals) bestellt. Spätestens von diesem Zeitpunkt an war gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zuzustellen. Eine erneute Zustellung des Beschlusses (…) zwecks Wahrung der Vollziehungsfrist hätte von diesem Zeitpunkt an nur noch an die Verfahrensbevollmächtigten (…) erfolgen können. Dieser bedurfte es indes nicht, weil der Beschluss bereits zu ihrer Kenntnis und zu ihren Händen gelangt war, § 189 ZPO. Entscheidend ist die (erreichte) Wahrung des rechtlichen Gehörs (…)

LG Köln, 14 O 188/17
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner