Beim Oberlandesgericht Hamm (6 W 56/13) ging es um die Zulässigkeit von Wahlplakaten: Eine Partei hatte – ohne Erlaubnis – identifizierende Merkmale eines Fussballvereins in ihren Plakaten aufgegriffen. Der Verein klagte – und erhielt Recht:
Zwar genießt entgegen der Auffassung der Klägerin jegliche Wahlwerbung, auch wenn sie keine sachlichen Argumente enthält, grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Dieser Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), so dem Schutz des Persönlichkeitsrechts als anerkanntes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, das seine Begründung seinerseits in der Verfassung (Art. 2 Abs. 1 GG) findet. Allerdings ist die Meinungsfreiheit, auch und gerade im Zusammenhang mit politischen Wahlen, ein hohes Gut. Dennoch berechtigt sie nicht dazu, sich fremder Rechtsgüter zu bedienen, um die eigenen politischen Ziele zu fördern (ebenso OLG Hamburg, aaO.). Vielmehr müssen Wahlbewerber ihren Wahlkampf unter Ausnutzung ihrer eigenen geistigen und sonstigen Mittel und Fähigkeiten führen, ohne hierfür auf Rechtsgüter Dritter zurückgreifen.
Letztlich muss sich ein Verein, Unternehmen und auch eine Privatperson nicht gefallen lassen, durch ein Wahlplakat „aufgegriffen“ zu werden. Bereits die Bezugnahme kann schon rechtswidrig sein, wenn dann aber noch der Eindruck erweckt wird, es bestünde eine wie auch immer geartete Nähe zu der Partei, bestehen in jedem Fall Unterlassungsansprüche.
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