Der Erlass eines Grundurteils ist unzulässig, wenn er zu einer unangemessenen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens führen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die den Grund und die Höhe des Anspruchs betreffenden Tatsachen nahezu identisch sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass der Erlass eines Grundurteils unzweckmäßig wäre (BGH, XI ZR 606/20).
Der BGH führt hierzu aus, dass ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) nur ergehen darf, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, geklärt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht! Weiterhin ist der Erlass eines Grundurteils nach der Rechtsprechung des BGH immer dann unzulässig, wenn dies zu einer unangemessenen Verzögerung und Verteuerung des Rechtsstreits führt:
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre (BGH, Urteile vom 23. September 2020 – KZR 4/19, WM 2022, 193 Rn. 69, vom 28. Juni 2016 – VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 36 und vom 3. November 1978 – IV ZR 61/77, VersR 1979, 25).
Bundesgerichtshof, XI ZR 606/20
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