Wann wird eine Marke ernsthaft benutzt?

Eine Marke muss bekanntlich zur Rechtserhaltung auch tatsächlich genutzt werden – doch wann liegt eine ernsthafte Benutzung überhaupt vor? Das Bundespatentgericht (26 W (pat) 2/18) macht insoweit klar, dass hier eine Absatzgenerierung zu erwarten ist:

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH WRP 2017, 1066 Rdnr. 37 – Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rdnr. 38 – Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rdnr. 38 – Duff Beer). Eine ernsthafte Benutzung erfordert, dass die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 72-74 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]).

Bundespatentgericht, 26 W (pat) 2/18
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner