Das Landgericht Düsseldorf (2a O 201/13) konnte sich zur im Markenrecht bedeutsamen Frage der Ähnlichkeit von Waren („Warenähnlichkeit“) äußern. Dabei stellte das Gericht klar, dass etwa ein gemeinsamer Verkauf „irgendwie“ zueinander passender Waren über einen Grosshändler gerade nicht ausreicht, um eine Warenähnlichkeit zu begründen. Es zeigt sich hier am Ende, dass auch bei bestehender Verwechselungsgefahr nicht Vorschnell von einem Unterlassungsanspruch ausgegangen werden darf.
Aus der Entscheidung:
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichenkraft der Schutz beanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen nach dem Abstand der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Dabei impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden oder umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 370, 371, 431 ff mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH und des BGH).
Die Klagemarke und das Zeichen L2 sind identisch (…) Eine Verwechslungsgefahr scheidet jedoch gleichwohl aus, da sich die Waren, für die die Klagemarke Schutz genießt, und die angegriffenen Waren nicht ähnlich sind.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – CANON). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (BGH GRUR 2008, 717 – idw). Für die Annahme von Warenähnlichkeit ist es ausreichend, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zwar nicht aus demselben Unternehmen stammen, jedoch aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen und damit unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH aaO; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 669, 700, 704; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 59, 61, 88). (…)
Allein der Umstand, dass diese unterschiedlichen Waren von demselben Großhändler vertrieben werden können, wie dies offenbar bei der Firma I GmbH & Co. KG (Anlage K 60) der Fall ist, führt nicht zu einer Warenähnlichkeit. Dass der gemeinsame Vertrieb durch einen Großhändler für die Annahme von Warenähnlichkeit nicht ausreichend sein kann, zeigt sich schon daran, dass anderenfalls auch Fahrräder und E-Bikes sowie Lederwaren, die ebenfalls von der Firma I vertrieben werden, mit den von der Klagemarke erfassten Waren ähnlich wären, was ersichtlich nicht der Fall ist. Im Übrigen ist der Umstand, dass verschiedene Waren in denselben Verkaufsstätten angeboten werden können, als Ähnlichkeitskriterium von der Rechtsprechung relativiert worden (BGH GRUR 1999, 158, 159 – GARIBALDI). Allein dasselbe Angebot führt nicht dazu, dass die Verkehrskreise davon ausgingen, sämtliche Waren stammten von demselben Hersteller.
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