Webseiten: Entgeltklausel versteckt in AGB werden kein Vertragsbestandteil

Gerade Abo-Fallen arbeiten nach diesem Prinzip: Man glaubt sich kostenlos auf einer Webseite anzumelden und soll am Ende was bezahlen, weil in irgendwelchen vermeintlichen AGB eine Entgeltklausel stand. Die aber ist nicht ohne weiteres Wirksam. Wenn auf Grund der Gestaltung der Webseite der Richter zur Überzeugung gelangt, dass der Durchschnittsverbraucher gar nicht die Erkenntnis erlangen kann, dass es Geld kosten soll, wird die Entgeltklausel unwirksam sein (so LG Berlin, 50 S 143/10 – zur Gestaltung der Seite siehe unten). Dies gilt mit dem AG Minden (22 C 463/12) auch bei einer Klausel zu einer Vertragslaufzeit. Das AG zur Gestaltung der Seite:

Der Vertragspartner braucht mit der Verlängerungsklausel aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Bestellformulars nicht rechnen. Der Beklagte wählt die Basis-Anzeige mit der Angabe der Laufzeit 1 Monat und drückt auf den Button „Basis-Anzeige wählen“. In diesem Zeitpunkt kann der Kunde – wie das Gericht in der mündlichem Verhandlung selbst feststellen konnte – lediglich noch die Anmerkungen zu den Fußnoten lesen: Die Information über die Verlängerung ist nicht lesbar gewesen. Der Vertragspartner der Klägerin muss bei dieser Bildgestaltung nicht damit rechnen, dass sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und noch unterhalb des Buttons „zurück“ Informationen über die Vertragsdauer befinden


Die Gestaltung beim LG Berlin in aller Deutlichkeit (das Amtsgericht vorher fand das übrigens problemlos!):

Zu der Anmeldeseite gelangt man nicht sofort, wenn man auf die Website gerät. Die Website besteht aus verschiedenen Seiten. Erst beim Weiterklicken auf die Anmeldeseite findet sich der Hinweis auf eine Entgeltpflicht in der Mitte des auf der rechten Seite grau unterlegten Textes. Dieser ist so versteckt, dass er vom im Internet surfenden Durchschnittsverbraucher nicht zwangsläufig gesehen wird, sondern erst bei sehr genauem Lesen. Nicht nur ist der Preis im Fließtext versteckt, und zwar zwischen zwei weniger interessanten Angaben, er befindet sich auch unterhalb dreier extra anzuklickender Kästchen über AGB und Widerruf, die Datenschutzbestimmungen und den Wunsch nach Informationen durch einen Newsletter. Diese Kästchen wirken durch die Gestaltung ihrerseits auffällig und suggerieren durch die abnehmende Wichtigkeit der anzuklickenden Informationen, dass der folgende grau hinterlegte Text, in dem es zunächst auch nur um die Erklärung für die Datenabfrage geht, nur weitere übliche Hinweise enthält (siehe dazu Landgericht Berlin, Urteil vom 8. Februar 2011 – 15 O 268/10). Je nach Bildschirm ist die Zeile, in der dann im Fließtext der Preis von – nicht in Ziffern dargestellt – “acht Euro” auftaucht, erst nach Herunterscrollen zu sehen. Zunächst erscheint die Anmeldeseite aber so, dass die Eingabemaske nur bis zu der Zeile „Land…… Geburtstag“ steht und rechts der erste Absatz des grau hinterlegten Textes endet, in dem die Mitteilung enthalten ist, dass die Speicherung der IP Adresse zwecks Missbrauchsvorbeugung erfolgt. Aber auch wenn herunter gescrollt wird, bleibt die Preisangabe im Fließtext in der Mitte des mittleren von drei Absätzen versteckt. Dabei wird jedoch die Aufmerksamkeit beim Herunterscrollen von der linken Seite angezogen, in welcher die Daten weiter eingegeben werden müssen. Zusätzlich abgelenkt wird der Nutzer dadurch, dass sich unter dem Eingabeblock links ein auffälliger Button mit der Aufschrift „jetzt anmelden“ befindet; er befindet sich nicht etwa in der Mitte, wodurch das Formular und der grau hinterlegte Text nochmals optisch getrennt werden.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner