Die Rechtsnatur eines Werbeagenturvertrages kann schnell streitig sein: Grundsätzlich gilt, dass der Vertrag zwischen Werbeagentur und Werbungtreibendem ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des §675 BGB ist und als solcher entweder Dienstvertrag oder Werkvertrag sein kann (so ausdrücklich BGH, VII ZR 49/71).
Beiträge zur Haftung von Werbeagenturen
Die Haftung von Werbeagenturen ist in unserem Blog in mehreren Beiträgen aufbereitet, in denen wir uns exemplarisch mit ausgewählten, wichtigen Punkten der Agentur-Haftung beschäftigen:
Maßgebendes Abgrenzungskriterium für die Einordnung eines Werbevertrages ist im Wesentlichen, ob der Werbevertrag sich auf eine umfassende, vielfältige Werbetätigkeit (Gesamtauftrag) oder auf ein individualisierbares Werk bezieht. Dies ist bis heute herrschende Meinung und im Weiteren kann man grob wie folgt differenzieren:
- Der Geschäftsbesorgungsvertrag hat Werkvertragscharakter, wenn sein Gegenstand allein ein Arbeitserfolg, insbesondere die Durchführung einer Einzelmaßnahme war.
- Anders, wenn eine Dienstleistung im Rahmen eines zeitlich und gegenständlich weiter abgesteckten Gesamtauftrags vereinbart war. Hierfür kann sprechen, wenn ein Honorar nicht für Tätigkeitszeiträume, sondern pro einzelne Werbemaßnahme gezahlt wurde, und zwar in der Höhe je nach Wert dieser unterschiedlich bemessen (siehe hierzu Oberlandesgericht Hamm, 26 U 198/86).
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