Irreführende Werbung: Das Landgericht Köln (33 O 159/16) hat verdeutlicht, dass man auch mit der Verwendung von Logos vorsichtig sein muss, wenn diese Angaben suggerieren können die so nicht stimmen. Hier ging es um ein Logo das in einem Shop eingebunden wurde und dabei eine auf dem Logo angegebene Gesamtzahl von 31.089 Kundenbewertungen ausdrückte. Tatsächlich hatte der betroffene Online-Shop aber nur 27 Bewertungen erhalten, die weiteren 31.062 Bewertungen gab es tatsächlich, sie wurden aber nicht in bzw. für diesen Online-Shop vergeben sondern auf anderen Verkaufsplattformen, wohl aber für den gleichen Verkäufer. Erwartungsgemäß verteidigte sich der Anbieter dann auch damit, dass die Angabe wahrheitsgemäß erfolgt ist, da man auf verschiedenen Bewertungsportalen eine entsprechende Anzahl an Kundenbewertungen tatsächlich erhalten habe. Ob die Bewertungen ausschließlich für die Webseite mit dem Logo abgegeben wurde sei für die Kunden unerheblich, denn die guten Bewertungen für den Verkäufer insgesamt seien mit Blick auf dessen Seriosität relevant. Das ist keineswegs abwegig – das Landgericht sah es gleichwohl anders:
Durch die Verwendung des Logos im Onlineshop der Beklagten wird jedenfalls bei relevanten Teilen des Verkehrs der Eindruck erweckt, daß alle 31.089 Kundenbewertungen sich auf den Online-Shop (…) beziehen, obwohl für diese konkrete Internetseite tatsächlich nur 27 Bewertungen abgegeben wurden. Abbildungen in einem bestimmten Online-Shop werden die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig auf eben jenen beziehen, soweit sich aus der Darstellung nichts anderes ergibt. Der Zusatz „von mehreren Portalen“ wird hier lediglich so verstanden werden, daß auf der Plattform (…) mehrere Bewertungsportale (…) ausgewertet wurden, aber nicht so, daß damit mehrere unterschiedliche bewertete Webseiten gemeint sind. Dies hätte deutlicher abgegrenzt werden müssen, um Transparenz zu schaffen.
Die auf anderen Portalen abgegebenen Bewertungen lassen sich auch nicht ohne Weiteres übertragen, da die Verkaufsbedingungen oft abweichen. Die jeweilige Bewertung ist daher immer nur im Zusammenhang mit der konkreten Seite aussagekräftig, aber – anders als die Beklagte meint – nicht generell für einen bestimmten Verkäufer der auf unterschiedlichen Portalen auftritt, weshalb mehrere Bewertungen für unterschiedliche Angebotsseiten nicht einfach addiert werden können. Zumindest wäre dann ein Hinweis erforderlich, aus dem dies – und ggf. die anderen Seiten – eindeutig hervorgehen.
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