Ein sportliches Ereignis wie eine Fussball Weltmeisterschaft begeistert regelmäßig die Massen. In diesem Zusammenhang ist es nicht sonderlich überraschend, dass zum einen gezielt versucht wird, diese Massen mit Werbung anzusprechen. Daneben gibt es aber auch noch weitere Aspekte, die zu Fragen der rechtlichen Zulässigkeit führen können. Ein kurzer Überblick, der zur Vorsicht mahnen soll.
Darf man WM-Tickets weiterverkaufen?
Vorsicht ist beim Ankauf und Verkauf von WM-Tickets geboten, es gibt in diesem Bereich tatsächlich Abmahnungen. Ich habe schon früher dieses Thema aufbereitet und verweise kurzerhand auf diesen Artikel wenn es Fragen zur Zulässigkeit gibt.
Dürfen Gastronomen die Fussballspiele „einfach so“ öffentlich zeigen – oder sind Lizenzen nötig?
Meine kurze Einschätzung: Gastronomen, die keinen Eintritt erheben und schlicht auf einem frei einsehbaren Fernseher das Spiel zeigen (um Geld mit dem Verkauf von Getränken und Speisen zu verdienen) benötigen keine spezielle FIFA-Lizenz. Die Langfassung kann ich netterweise sparen, weil sich eine sehr gute Fassung bei Telemedicus findet. Aber Vorsicht: Es ist natürlich daran zu denken, dass „sonstige“ Lizenzen beachtet werden müssen. Wer als Wirt keine entsprechende Lizenz hat, aber gleichwohl öffentlich Spiele auf Pay-TV-Sendern zeigt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Auch denken Sie bitte an die GEMA, die zur Fussball-WM regelmäßig Sondertarife anbietet.
Hinweis: Es geht hier um öffentliche Veranstaltungen, natürlich nicht um die private Fussballparty!
Werbeaktionen und Preisaktionen
Vorsicht ist bei Werbeaktionen anzuraten. Zwar gibt es keinen so extensiven Schutz wie bei einer Olympiade (dazu hier bei uns). Gleichwohl müssen einige Punkte bedacht werden. So darf man nicht den Eindruck erwecken, ein offizieller Partner zu sein. Grundsätzlich sollte man ganz darauf verzichten, offizielle Logos oder Bezeichnungen („FIFA“) unerlaubt zu verwenden. Gegen einen „Fussball-Rabatt“ dürften sich aber wohl keine grundsätzlichen Bedenken ergeben.
Markenrecht
Höchste Vorsicht ist geboten, wenn es um fremde Marken geht. Der Fantasie sind bei potentiellen Rechtsstreitigkeiten dabei keine Grenzen gesetzt, wie ein Blick ins Markenregister zeigt: So befindet sich etwa derzeit die Wortmarke „Fussball-Steak“ in der Anmeldephase, die u.a. für Fleischwaren eingetragen werden soll, was für Gastronomen von Bedeutung sein kann (die „Fussball-Wurst“ befindet sich ebenfalls in der Anmeldephase). Bei Kleidungsstücken sind manche beliebte Aufdrucke als Marke eingetragen, etwa „TOOOR!“ oder eine Wort-Bildmarke mit „Fussball ist unser Leben„. Selbst „Rio de Janeiro“ existiert als Gemeinschaftsmarke – im Bereich der Brillen und Brillengläser, ein Punkt, an dem Optiker umsichtig sein sollten. Dass auch Umschreibungen als Slogans problematisch werden können, zeigt „Road to Rio 2014 2016„, das im Bereich Werbung als Gemeinschaftsmarke angemeldet wurde.
Die willkürlich ausgewählten Beispiele sollen der Sensibilisierung dienen. Nicht alles muss ein Problem sein, vieles kann aber zu einem Problem werden.
Urheberrechte – Fotos und Bildmaterial
Das Foto im Stadion ist das eine – doch Vorsicht: Verwenden Sie keine fremden Fotos ohne ausdrückliche Erlaubnis. Speziell wenn man seine Webseite mit einem Foto „aufhübschen“ möchte oder sonst Werbung mit externem Bildmaterial betreibt, ist immer zu prüfen, ob eine Erlaubnis des Urhebers vorliegt.
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