Ich habe eine betagte Entscheidung des Amtsgericht Düsseldorf (43 C 88/87) gefunden zur Frage der Nutzungsrechte bei Werbeplaketen. Dabei ging es um die Frage der Verwendung der Werbeplakate – ob diese nur auf Litfaßsäulen verwendet werden durften oder auch auf anderen Werbeflächen:
Die Beklagte war nicht berechtigt, das von der Klägerin entworfene Plakat für andere Werbeflächen als Litfasssäulen zu verwenden. Die Behauptung der Beklagten, es sei – entgegen dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung – bei Auftragserteilung besprochen worden, dass das Plakat nicht nur für Litfasssäulen sondern auch für andere Werbeflächen bestimmt sei, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die Zeugen X und X haben zwar ausgesagt, es sei bei Vertragsschluss nicht davon die Rede gewesen, dass das Plakat nur für Litfasssäulen bestimmt sei. Ihre Aussagen reichen jedoch im Hinblick auf die Aussage der Zeugin X zum Nachweis für die Behauptung der Beklagten nicht aus. Die Zeugin hat erklärt, der Zeuge X habe ein Plakat für Litfasssäulen bestellt. Es ist deshalb von dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung auszugehen. Danach durfte die Beklagte das Plakat nur für Litfasssäulen verwenden. Denn das Nutzungsrecht kann Dritten in der verschiedensten Modifikationen überlassen werden, räumlich und inhaltlich beschränkt (vgl. Fromm/Nordemann, 6. Aufl. 1986 Bem. 2 vor § 31 UrhG). Ein Nutzungsrecht, das weder erforderlich noch ausdrücklich eingeräumt ist, verbleibt beim Urheber (Fromm/Nordemann, 6. Aufl. 1986, Bem. 9 zu §§ 31, 32 UrhG). Wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Fotos ergibt, sind die Plakate nicht nur für Litfasssäulen verwendet worden.
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