Werbung mit Garantie: Vorsicht bei der Werbung mit Garantien: Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mehrmals und umfassend mit Garantieerklärungen im Fernabsatz und in der Werbung beschäftigt.
Rechtsprechung des BGH zur Werbung mit Garantie
Dabei sieht der BGH (I ZR 133/09) dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen. Also etwa in einem Angebot auf ebay, auf das erst noch Gebote gegeben werden müssen.
Das bedeutet: In der reinen Werbung darf auf eine Garantie hingewiesen werden, ohne dass die Garantiebedingungen im Detail nach den gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt werden müssen. Das Ergebnis sind auch Abmahnungen in diesem Bereich, wie wir Sie auch schon bearbeiten mussten.
Allerdings wurde durch den BGH (I ZR 88/11) inzwischen auch klargestellt, dass es etwas anderes ist, wenn die Waren als „Sofortkauf“ auf eBay angeboten werden – dann müssen die Garantiebedingungen und die Belehrung hinsichtlich gesetzlicher Rechte bereits im Angebotstext enthalten sein, so auch das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 182/12 (anders OLG Hamm, 4 U 147/12). Zum rechtlichen Hintergrund des §477 BGB führt der BGH weiterhin aus:
Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind.
Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang – im Wortlaut mehrdeutig – davon spricht, dass „die Garantie“ die fraglichen Informationen enthalten müsse.
Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.
BGH, I ZR 88/11
Der Gerichtshof der Europäischen Union (C‑179/21) hat inzwischen auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (I ZR 241/19) zur Werbung mit Garantie entschieden, dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrages über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Erwähnt der Verkäufer dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, sodass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen.
Werbung mit Garantie beim OLG Hamm
Inzwischen konnte das Oberlandesgericht Hamm (4 U 1/16) eine klare Position zur Werbung mit Garantie vor dem Hintergrund der reformierten VRRL einnehmen:
- Entsprechend § 312d Abs. 1 S. 1 BGB muss ein Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgennach Maßgabe des Art. 246a EGBGB informieren. Hier findet sich in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB dass der Unternehmer verpflichtet ist, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen, und zwar gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise vor dessen Vertragserklärung.
- Hiervon zu unterscheiden sind die Anforderungen, die § 477 BGB an die sog. Verbrauchsgütergarantie als solche stellt. Diese Vorschrift, die Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 der RL 1999/44/EG (Verbrauchergüterkaufrichtlinie) umsetzt, soll zum Schutz des Verbrauchers mit Absatz 1 Satz 2 eine Irreführung durch unklare, unvollständige oder missverständliche Garantieerklärungen verhindern, während der Anspruch auf eine Garantieurkunde in Textform (§ 126b BGB) gemäß Absatz 2 die Beweisführung erleichtern soll (…). Sie bezieht sich damit nur auf Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen (BGH WRP 2013, 1027 – Internetwerbung mit Herstellergarantie).
Abmahnung wegen Werbung mit Garantie erhalten?
In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschrieben. Da die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren.
Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.
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