Werkvertrag: Übergang von Vertragsverhältnis in Abrechnungsverhältnis

Grundsätzlich können Rechte auf Grund eines Mangels durch den Besteller beim Werkvertrag erst nach Abnahme geltend gemacht werden. Im Rahmen des Werkvertrages kann das Vertragsverhältnis aber auch ohne Abnahme in ein Abrechnungsverhältnis übergehen – nämlich wenn es dem Besteller nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags geht, sondern er eben von diesem Vertrag abrückt. Wenn es dem Besteller nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags geht ist hiervon auszugehen.

Dies gilt, wenn der Besteller – nachdem ihm das Werk zur Abnahme angeboten wurde – gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung des Werklohns erklärt. In diesen Fällen findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt. Dabei ist daran zu denken, dass auch die Einwendungen bzw. Einreden kupiert sind: Es sind nur diejenigen Einwendungen oder Einreden möglich, die der endgültigen Abrechnung dienlich sind bzw. diese noch ermöglichen.

In diesen Fällen kann der Besteller sodann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen. (zu alledem: BGH, VII ZR 301/13).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner