Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-21 U 23/14) hat sich mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 635 Abs. 3 BGB bei optischen Mängeln ohne Funktionsbeeinträchtigung beschäftigt und festgestellt:
Bei Mängeln, die das äußere Erscheinungsbild des gelieferten Werkes betreffen (optische Mängel) und mit denen keine Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, ist im Rahmen der für den Unverhältnismäßigkeitseinwand nach § 635 Abs. 3 BGB erforderlichen Gesamtabwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Leistungsinteresse des Bestellers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Einwand aus § 635 Abs. 3 BGB gehört werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers, ohne dass in objektivierbarer Form die „Wertschätzung“ gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.
Das bedeutet, dass (natürlich) auch rein optische Mängel eine Nachbesserungsanspruch begründen können und nicht zwingend der Einwand der Unverhältnismäßigkeit im Raum steht. Gleichwohl läuft es auf eine Gesamtabwägung hinaus, die in gewisser Hinsicht die Prognose gerichtlicher Entscheidungen erschweren.
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