Der Bundesgerichtshof (VII ZR 176/12) stellt fest:
Der Werklohnanspruch des Unternehmers kann im Fall eines vom Besteller teilweise gekündigten Pauschalpreisvertrags, sofern lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 – VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182 = NZBau 2000, 375).
Dies hat durchaus beachtliche Auswirkungen. Im Gesetz gibt es eine Vermutung dahingehend, dass bei einem vorzeitig gekündigten Werkvertrag 5% des noch ausstehenden Betrages zu Vergüten sind. Wenn der Auftragnehmer mehr verlangt, soll er hier mit dem BGH hohe Beweispflichten erfüllen. Die vorliegende Entscheidung erleichtert dies nun insoweit, als dass der Nachweis zu führen ist, dass nur noch eine „ganz geringfügige“ Leistung aussteht, deren Wert dann zu beziffern und von dem gesamten Vereinbarten Betrag abzuziehen ist.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024