Der Bundesgerichtshof (VII ZR 203/11) hat nochmals in aller Kürze die Rechtsprechung zum nicht behebbaren anfänglichen Sachmangel – hier im Werkvertragsrecht – zusammen gefasst:
- Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauernden gleichzustellen, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragspartner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhal- tung des Vertrages nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 11. März 1982 – VII ZR 357/80, aaO).
- Die Folge der Unmöglichkeit ist das Entfallen des Erfüllungsanspruches und damit ebenso des Nacherfüllungsanspruches (§ 634 Nr. 1, § 635 Abs. 1 BGB) und des Selbstvornahmerechts einschließlich des Vorschussanspruches gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 – VII ZR 242/99, BauR 2001, 425, 426 = NZBau 2001, 97).
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