Der Bundesgerichtshof (I ZR 95/14) hat „Regelstreitwerten“ im Wettbewerbsprozess eine klare Absage erteilt. Hintergrund ist der Gedanke so mancher Kammer, dass man bei typisiserten Wettbewerbsverfahren kurzerhand auch einen „typischen“ Streitwert annimmt. Dem erteilt der Bundesgerichthof nun eine klare Absage:
Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (…)
Die Entscheidung muss allerdings richtig verstanden werden, es geht hier nicht darum, dass vermeintlich überhöhten Streitwerten der Kampf angesagt wird! Vielmehr geht es darum, dass Gerichte in Wettbewerbsprozessen weiterhin – dies ist nichts neues – darauf zu achten haben, den Streitwert entsprechend dem Ermessen festzusetzen und nicht pauschal irgendwelche Summen in den Raum zu stellen.
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