Das OLG Hamm (I-4 U 59/12) hat in Übereinstimmung mit dem OLG München (6 U 3128/10) entschieden, dass die Registrierungspflicht für Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstellt. Mit beiden OLG handelt sich hierbei um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt und somit entsprechend zu werten ist.
Denn:
Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb.
Wichtig ist, dass nach §3 XI ElektroG auch derjenige Hersteller ist, der „Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt“. Weiterhin werden Vertreiber als Hersteller behandelt:
Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.
Sprich: Der Händler, der aus dem Ausland elektronische Geräte unmittelbar importiert, kann als Hersteller behandelt werden und damit der Registrierungspflicht unterfallen. Um genau einen solchen Händler ging es auch beim OLG Hamm. Dieser wurde letztendlich erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen weil er als Vertreiber zu bewerten war, aber eben nicht registriert war.
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