Nachdem der Bundesgerichtshof es für das Urheberrecht schon klar gestellt hat,
Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite ein- gestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers – hier seines Lieferanten – bedient. (…) Die Haftung (…) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Lieferantin (…) die Produktangaben in ein (…) zur Verfügung gestelltes „Upload-Sheet“ eingestellt hat (…) Die Haftung (…) ergibt sich vorliegend schon daraus, dass (…) als Online-Händlerin (…) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf ihrer Internetseite angeboten hat. Damit hat die Beklagte dem Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in ihrem Namen eingestellten Verkaufsangebote (…) Dass die Beklagte sich bei der Erstellung der konkreten Produktpräsentation eines dritten Unternehmens – hier ihrer Lieferantin – bedient hat, ändert an ihrer Täterschaft nichts (…)
Interessant ist, dass die Entscheidung sich im UWG bewegt, man aber gleichwohl ausdrücklich auf die rein urheberrechtliche Entscheidung des BGH I ZR 88/13 Bezug nimmt.
Letztlich verbleibt es dabei: Es ist keine Entlastung sondern vielmehr gerade ein erhöhtes Risiko, wenn sich Online-Shops durch externe Lieferanten automatisch Datensätze in ihren Shop einspielen lassen.
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