Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Oktober 2005 (Rs. C-73/04 – Klein/Rhodos Management Ltd.) die Frage präzisiert, wann eine „Miete von unbeweglichen Sachen“ im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO anzunehmen ist. Davon hing im vorliegenden Fall ab, ob die deutschen oder ausschließlich die spanischen Gerichte international für den Rechtsstreit zuständig sind.
Dem heute verkündeten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Fürstentum Liechtenstein ansässige Klägerin verlangt von den Beklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine Vergütung aus einem Vertrag, der die „Überlassung von Ferien-Tauschwochen“ in einer Ferienanlage in Spanien zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden während ihres Urlaubs auf Teneriffa in der Fußgängerzone von Puerto de la Cruz angesprochen, Lose zu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte, wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige Tage später zu einer Veranstaltung in eine näher bezeichnete Ferienanlage kommen sollten. Dort wurden die Beklagten am vereinbarten Tag, dem 26. September 2004, in einen Raum geführt, in dem sich Stühle und Tische befanden, aber keine Büroeinrichtung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob an oder neben der Tür ein Schild angebracht war, wonach der Raum ein Geschäftsraum der Klägerin sei. Die Parteien vereinbarten ein Recht der Beklagten, jährlich zwei so genannte „Ferien-Tauschwochen“ in der Anlage zu verbringen. Der monatliche Gesamtpreis belief sich auf 83 €. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 widerriefen die Beklagten die Vereinbarung, ohne in der Anlage Urlaub gemacht zu haben.
Mit der Klage verlangt die Klägerin im Wesentlichen 996 € (12 x 83 €) als Entgelt für das Jahr 2005. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die deutschen Gerichte international bereits deshalb zuständig sind, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in Deutschland haben (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO). Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, greift nicht ein. Die Überlassung von zwei „Ferien-Tauschwochen“ ist nach der Gestaltung des hier in Rede stehenden Vertrags nicht als Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO einzustufen. Den Schwerpunkt des Vertrags bildete nicht die Nutzung einer bestimmten Immobilie, sondern der Erwerb „tauschfähiger Urlaubswochen“.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch steht ihr mit Rücksicht auf die Widerrufserklärung der Beklagten vom 7. Oktober 2004 nicht zu. Die Wirksamkeit des Widerrufs ist nach spanischem Recht zu beurteilen, dessen Anwendung die Parteien vereinbart haben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass hier das spanische Gesetz Nr. 26/1991 maßgeblich ist, welches den Zweck hat, die Richtlinie über Haustürgeschäfte (85/577/EWG) in das spanische Recht aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt (§ 293 ZPO), dass die vom spanischen Recht vorgesehenen Widerrufsvoraussetzungen gegeben sind. Unter anderem ist erforderlich, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich es bei dem Raum, in dem die Beklagten den Vertrag unterzeichneten, vom äußeren Erscheinungsbild her durchaus um einen Aufenthaltsraum der Ferienanlage hätte handeln können. Die Beklagten hätten keinen Anlass gehabt, auf anders lautende Schilder zu achten.
Urteil vom 25. Juni 2008 – VIII ZR 103/07
AG Nordhausen – Urteil vom 29. März 2006 – 23 C 672/05
OLG Jena – Urteil vom 6. März 2007 – 5 U 442/06
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