Die Widerrufsbelehrung kann in einer Anlage zum Verbraucher-Darlehensvertrag erfolgen: Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass die Widerrufsinformation – und übrige Darlehensbestimmungen – nicht in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein müssen.
Vielmehr ist es zur Wahrung der Schriftform ausreichend, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.
Der Bundesgerichtshof hatte dies in einer früheren Entscheidung (BGH, XI ZR 741/16) noch offen gelassen, nunmehr aber klargestellt:
Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertrags- urkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.
BGH, XI ZR 662/18
Im Ergebnis dürfte dies den Schlussstrich unter die Hoffnung setzen, alleine auf Grund getrennter Vertragsurkunden einen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zu erklären.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024