Änderungen des früheren Musters der amtlichen Widerrufsbelehrung können sich an verschiedener Stelle rächen – und ein auch nach Jahren noch laufendes Widerrufsrecht für den Verbraucher eröffnen. So hat der BGH (VIII ZR 82/10) in einer älteren Entscheidung schon festgestellt, dass sowohl Änderungen an den Überschriften als auch bei der Textgrösse schnell ein Risiko bedeuten können.
Abgeänderte Überschriften in der Widerrufsbelehrung
So wird festgehalten, dass alleine der Hinweis auf ein Widerrufsrecht nicht ausreicht:
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten stimmt schon inhaltlich nicht vollständig mit dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV überein. Es fehlen die im Muster vorgeschriebene Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und die die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufs- folgen“ und „finanzierte Geschäfte“. Stattdessen enthält die Widerrufsbelehrung der Beklagten nur die einzige Überschrift „Widerrufsrecht“. Durch diese Überschrift wird verschleiert, dass der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht hat, sondern auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung dieses Rechts.
Keine konkrekte Ansprache in der Widerrufsbelehrung
Selbst dass man das „Sie“ ersetzt hat, wird bemängelt:
Die Belehrung wendet sich auch nicht, wie es das Muster vorsieht, konkret an den Adressaten der Belehrung („Sie“), sondern ist abstrakt formuliert („Verbraucher“), ohne den Rechtsbegriff „Verbraucher“ zu erläutern.
Änderung der Formatierung
Des Weiteren darf man eben nicht frei die Formatierung so verändern, dass man quasi die Belehrung nicht mehr lesen kann:
Vor allem aber genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten in ihrer äu- ßeren Gestaltung weder den gesetzlichen Anforderungen noch der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der für den Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Zwar darf die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen (§ 14 Abs. 3 BGB-InfoV). Dies ändert aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung – auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung – „deutlich gestaltet“ sein muss (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) (…) Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung der Beklagten für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar, weil die Schrift extrem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes fehlt. Es fehlen nicht nur die in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Zwischenüberschriften, sondern auch jegliche Absätze.
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