Der Bundesgerichtshof (I ZR 30/15) hat nunmehr – anlässlich eines Maklervertrages – klar gestellt, dass es keinen Wertersatz für eine erbrachte Dienstleistung gibt, wenn über die Möglichkeit des Wertersatzes nicht ausdrücklich hingewiesen wurde in dem Fall, dass die sofortige Ausführung gewünscht war. Diese Entscheidung bedeutet, dass bei einer fehlenden Belehrung nicht nur ein langes Widerrufsrecht läuft sondern darüber hinaus dem Unternehgmer droht, nicht einmal mehr Wertersatz zu erhalten – dabei macht der BGH deutlich, dass dies nach altem und neuem Verbraucherrecht gelten dürfte.
Die Entscheidung ist bedeutsam für den gesamten Bereich der Dienstleistungen, insbesondere bei Verträgen im Internet, etwa mit Bezug zu Portalen: Wenn hier keine Widerrufsbelehrung erteilt wird sondern nur versucht wird, mit einer Klausel zum sofortigen Dienstleistungsbeginn alles auszuhebeln, kann dies – wenn doch ein Widerrufsrecht besteht – dazu führen dass nicht einmal Wertersatz zu leisten ist.
Hinweis: Das finanzielle Risiko einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung ist damit für Unternehmen enorm, Verbraucher dagegen müssen bei über Fernabsatzmittel gebuchten Dienstleistungen genau prüfen, ob nach einem Widerruf wirklich Wertersatz zu leisten ist, so insbesondere bei Maklerverträgen.
So führt der BGH aus:
Nach § 312e Abs. 2 BGB in der seit dem 4. August 2011 geltenden Fassung, der weitgehend § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung entspricht, hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung reagiert, nach der das Widerrufsrecht auch ohne Erteilung einer Widerrufsbelehrung bereits dann erlischt, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Die Neuregelung in § 312e Abs. 2 BGB aF hat zur Folge, dass Unternehmer auf eigene Rechnung leisten, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist (…)
Die Voraussetzungen des § 312e Abs. 2 BGB aF liegen nicht vor, weil der Beklagte über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Bei einer solchen Sachlage ist es ausgeschlossen, dass die Zedentin den Beklagten darauf hingewiesen haben könnte, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten habe. Ein solcher Hinweis setzt denknotwendig die Erteilung einer Widerrufsbelehrung voraus, an der es im Streitfall fehlt.
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