Widerrufsrecht: Vorliegen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems

Der Bundesgerichtshof (I ZR 30/15) konnte sich endlich zur Frage des Vorliegens eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems äußern. Hintergrund ist, dass ein Fernabsatzvertrag nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn der Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, sondern nur dann, wenn dies im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems geschieht. Und eben nur dann steht auch ein Widerrufsrecht zur Verfügung. Doch wann ist von einem solchen System auszugehen? Der BGH tritt hier einer zu weiten Auslegung entgegen und stärkt den stationären Handel.

So führt der Bundesgerichtshof aus:

Der Begriff des für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems ist weder im deutschen Gesetz noch in der zugrunde liegenden Richtlinie 97/7/EG definiert. Es wird deshalb in der Literatur und in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Fernabsatzgeschäft nur vorliegt, wenn es bis zu seiner Abwicklung zu keinem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien kommt (…) Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. (…)

Der deutsche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die not- wendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (…)

Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (…) Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt (…) Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen

Weiterhin gilt also: Es kommt drauf an. Grundsätzlich lässt sich wohl nunmehr festhalten, dass ein auf den Absatz vor Ort ausgelegter stationärer Handel mit (nur) gelegentlicher Auftragsannahme via Fernabsatz kein Widerrufsrecht einräumen muss.

Für Verbraucher dagegen bedeutet es, dass eben nicht automatisch bei jedem Kauf via Fernabsatz ein Widerrufsrecht zur Verfügung steht – speziell wer telefonisch oder per Mail bei einem Händler vor Ort etwas bestellt, der sollte sich im Klaren sein, dass das Widerrufsrecht hier nicht garantiert ist.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner