Zivilprozess: Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO

Wenn ein Rechtsmittelführer die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend machen möchte, muss er mit dem Bundesgerichtshof darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte – insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei allerdings grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen.

Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2016 – VI ZB 4/16, juris Rn. 14 mwN). Nur hierdurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht.

BGH, I ZR 243/16

Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist hier dann allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Denn eine Bindung an das Vorbringen besteht nur bei einem gerichtlichen Geständnis und auch bei ihm nur dann, wenn nicht bewiesen wird, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst ist (vgl. §§ 288, 290 ZPO – hierzu BGH, I ZR 66/12, I ZR 235/15, IX ZR 271/16).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner