Ein alter Streit ist durch den BGH (VI ZR 79/15) nun abschliessend geklärt worden: Die Klageschrift ist dem Beklagten in beglaubigter Abschrift zuzustellen. Die Beglaubigung wird dabei durch die Geschäftsstelle vorgenommen (§169 II ZPO). Doch was ist, wenn nur eine einfache Abschrift zugestellt wurde? Dann ist das zwar ein Verstoss, der aber geheilt werden kann:
Bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift handelt es sich um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann.
Die Heilung kann erst dann nicht eingreifen, wenn auf Abweichungen zwischen Original und zugestellter Abschrift verwiesen werden kann – was aber der Empfänger vorzutragen hat:
Soweit eingewendet wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die Authentizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen (…) greift das zu kurz.
Die Entscheidung klärt einen Streitpunkt, der gerade von querulatorischen Kollegen genutzt wurde, um bei unsauber arbeitenden Geschäftsstellen spürbare Verfahrensverzögerungen zu erwirken. Das Thema sollte nunmehr aber durch sein.
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