Zulässige kommunale Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Stadtmarketing und Tourismusförderung

Der Bundesgerichtshof (I ZR 152/21) hat sich zur zulässigen Öffentlichkeitsarbeit einer Kommune im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse dahingehend geäußert, dass hierzu grundsätzlich auch Stadtmarketing und Tourismusförderung gehören.

Dabei hält der BGH eine Anzeigenwerbung in einer kommunalen Publikation nur als fiskalisch motivierte Randnutzung für zulässig. Für die Bestimmung einer zulässigen Randnutzung ist auf den Umfang der Anzeigenschaltung abzustellen. Die Randnutzung muss als Nebentätigkeit eine untergeordnete, quantitativ untergeordnete Tätigkeit bleiben, die in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptnutzung steht (der BGH verweist insoweit auf seine frühere Rechtsprechung in BGH, I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] – Crailsheimer Stadtblatt II).

Nach allgemeinen Regeln unzulässige geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand sind bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wettbewerbsverstöße dieser Art sind nach den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschriften wie etwa § 4 Nr. 4, §§ 4a, 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG zu beurteilen; sie können auch nur zu einem Verbot der jeweils konkret angegriffenen Äußerung, nicht aber der kommunalen Publikation in der konkreten Verletzungsform insgesamt führen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner