Das Landgericht Bochum (5 O 89/13) hat sich mit der Frage beschäftigt, an welchen Gerichtsstand Streitigkeiten aus einem Vertrag über die Erstellung einer Webseite zu führen sind. In diesem Rahmen war für das Gericht um zu prüfen, wo eigentlich der Erfüllungsort liegt. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass ein solcher Anstellungsvertrag richtigerweise als Werkvertrag einzustufen ist. Dies führt dazu, dass Erfüllungsort der Wohnort bzw. Sitz desjenigen ist, der die Webseite erstellt und an eben jenem Ort seine Tätigkeit ausführt. Nicht ausschlaggebend ist es, wo der Server steht, auf dem die Webseite später hochgeladen wird. An dieser Stelle wäre schon fraglich, warum dies überhaupt Ansatzpunkt sein soll, sofern alleine die Erstellung einer Webseite geschuldet ist und eben nicht auch das online Stellen der Webseite. Das Landgericht hat dann noch ergänzend darauf hingewiesen, dass der Standort des Servers im Falle der Rückabwicklung des Vertrages in Betracht kommt (dazu wird auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg verwiesen, 8 U 51/10).
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