Umtausch und Rückgabe von Geschenken im Einzelhandel

Umtausch und Rückgabe von Geschenken: Kann man ein gekauftes Geschenk im Einzelhandel wieder umtauschen?

Jährlich zu Weihnachten stellt sich die gleiche Frage: Gibt es bei ungewünschten Geschenken die Möglichkeit, diese zurück zu geben? Bei einem Kauf im Internet gibt es bekanntlich ein Widerrufsrecht. Auch wenn ein Geschenk defekt ist hat man Ansprüche.

Aber nach Lust und Laune zurückgeben? Das gibt es nicht – außer natürlich, der Verkäufer bietet einem das an. Wenn es um Geschenke geht, bieten viele Geschäfte an, dass der Beschenkte das Produkt zurückgeben oder gegen ein anderes tauschen kann. Das ist dann eine besondere Zusage, die von Verkäufer zu Verkäufer unterschiedlich zu betrachten ist.

Im Folgenden einige Erläuterungen zum Rückgaberecht und der Rückgabe von (ungewollten) Geschenken.

Anders ist es, wenn man über Eigenschaften des gekauften Produktes getäuscht wurde, wenn etwas versprochen wurde, was das Produkt nicht bietet. Oder wenn man etwa über den „Fernabsatz“ (via Internet, Telefon etc.) bestellt und in einer bestimmten Frist widerruft. Und natürlich, wenn das Produkt fehlerhaft ist, einen Mangel aufweist.

Rückgaberecht: Kein allgemeines Umtauschrecht als Grundsatz

„Bei Nichtgefallen Geld zurück“ liest man immer wieder im Handel – fest zu halten ist, dass es ein solches Recht ganz allgemein nicht gibt: Im Gesetz ist ein allgemeines Rückgabe-/Umtauschrecht nicht vorgesehen. Lediglich wenn man etwas im „Fernabsatz“ erwirbt, wenn der Vertragsschluss also unter Rückgriff auf Kommunikationsmittel wie Internet, Fax, Telefon zu Stande kommt, gibt es die Möglichkeit, einen befristeten Widerruf auszuüben. Wer aber im Geschäft vor Ort kauft, hat diese Möglichkeit grundsätzlich nicht.

Kein Widerrufsrecht beim Kauf im Geschäft!

Hintergrund: Wer vor Ort im Geschäft kauft, kann die Ware bereits „in die Hand“ nehmen, also prüfen, und kauft nicht die Katze im Sack. Es gibt aber Ausnahmen – etwa wenn dieses Prüfrecht vor Ort ausgehöhlt wurde oder faktisch nicht bestanden hat (dazu etwa das LG Berlin, 83 S 52/12). Dies durchzusetzen ist allerdings im Regelfall schwierig und bedarf Fachkenntnis.

Rückgaberecht: Die Vereinbarung eines Umtauschrechts ist möglich

Losgelöst von der gesetzlichen Lage können Käufer und Verkäufer natürlich ein Rückgaberecht vereinbaren – das ist dann eine vertragliche Vereinbarung, auf die der Käufer sich berufen darf. Schon hier lauert die erste Falle: Wurde ein „Umtausch“ oder eine „Rückgabe“ vereinbart? Auf den ersten Blick das gleiche, führt die Auslegung – so auch das AG München – mitunter zu verschiedenen Ergebnissen: Bei der Rückgabe gibt es das Geld gegen die Ware zurück. Beim Umtausch kann man die erworbene Ware evt. nur gegen andere Ware umtauschen.

Streit um ein Rückgaberecht: Beweis eines vereinbarten Umtauschrechts

Das Problem ist, dass bei einer solchen Vereinbarung der Käufer beweisen muss, dass diese (und mit welchem Inhalt) getroffen wurde. Vor dem AG München (155 C 18514/11) stritt sich jemand darum, etwas im Laden gekauft und ein vermeintliches Umtauschrecht zu haben. Wenn wie in diesem Fall nur mündliche Erklärungen vorliegen, wird das spätestens dann problematisch, wenn nur Käufer und Verkäufer anwesend waren.

Das hat nichts mit „Aussage gegen Aussage“ zu tun, sondern damit, dass der Käufer als Kläger Partei im Prozess ist und Parteien nur mit Zustimmung des Gegners (hier: des Beklagten) angehört werden (dazu §447 ZPO). Der wird besseres zu tun haben, als diese Aussage zuzulassen. Daneben sind natürlich andere Beweise möglich: Wenn eine große Handelskette groß mit einem Rückgaberecht wirbt, wird der Beweis weniger ein Problem sein. Auch wenn man vielleicht anführen kann, dass ein Rückgaberecht branchenüblich ist, was das Amtsgericht München hier im konkreten Fall (Dessous) verneint hat.

Umtausch: Unter Umständen steht ein Widerrufsrecht zu

Dem Käufer einer Sache kann allerdings ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Dies ist inzwischen recht weit greifend und steht u.a. grundsätzlich zur Verfügung bei

  • Käufen über Fernkommunikationsmittel, also insbesondere im Internet oder per Telefon
  • Käufen ausserhalb von Geschäftsräumen
  • verbundenen Verträgen, wenn etwa eine Finanzierung gemeinsam mit dem Kauf abgeschlossen wird

Es kann sich also lohnen, sich im Einzelfall zu informieren, ob zwar kein Umtauschrecht aber eben ein Widerrufsrecht zur Verfügung steht. Dabei gilt eine Widerrufsfrist von grundsätzlich 2 Wochen – die sich bei ausgebliebener oder fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht jedoch verlängert um ein gutes Jahr.

Umtausch und Rückgabe von Geschenken vs. Gewährleistung

Wie schwierig die Unterscheidung von Gewährleistung und Garantie ist, zeigt ein aktuelles Urteil des AG München (121 C 22939/09). Hier stritt der Käufer eines Laptops (bei einem Discounter gekauft) dafür, dass er den Laptop – nach diversen Fehlerbehebungen durch den Hersteller auf Grund einer Herstellergarantie – an den Hersteller zurückgeben und von diesem das Geld erhalten würde. Das AG München hat dies zurückgewiesen: Das Vertragsverhältnis bestand zwischen Käufer und Discounter. Alleine auf Grund der Herstellergarantie ist es nicht möglich, das Gerät direkt beim Hersteller zurück zu geben.

Umgang mit Gutscheinen

Bei Gutscheinen gilt das gleiche – eine Rückgabe kommt, sofern nicht vereinbart, nicht in Betracht. Auch können Gutscheine verfirnten, aber im Regelfall kommen hier 3 Jahre Verjährungsfrist in Betracht! Zum Thema Verjährung von Gutscheinen habe ich einen umfangreichen Artikel geschrieben.

Fazit zum Rückgaberecht beim Umtausch und Rückgabe von Geschenken

Fazit zum Umtausch und Rückgabe von Geschenken: Es gibt kein allgemeines Umtauschrecht. Wer hier Sicherheit haben möchte, kann im Internet bestellten und hat dann gezwungener Maßen immer Bedenkzeit. Wenn vor Ort etwas mit Umtauschrecht angeboten wird, sollte man darauf achten, im Streitfall beweisen zu können, das ein Umtausch möglich war.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner