In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Juni 2024 (Aktenzeichen: X ZR 81/23) wird das sogenannte „Button-Lösung“-Gesetz näher beleuchtet. Im Fokus steht die Frage, ob die Gestaltung der Bestellseite eines Online-Angebots den gesetzlichen Anforderungen genügt und welche Konsequenzen sich aus einem Verstoß ergeben.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte auf der Online-Buchungsplattform der Beklagten eine Flugreise gebucht und dabei ein kostenloses 30-Tage-Probeabo für eine Prime-Mitgliedschaft gewählt, das nach Ablauf des Probezeitraums kostenpflichtig wurde.
Nach der Buchung ließ die Beklagte neben dem Flugpreis weitere 74,99 Euro für die Prime-Mitgliedschaft vom Konto der Klägerin abbuchen. Die Klägerin widerrief und focht den Vertrag an, was die Beklagte ablehnte. Das Amtsgericht wies die Klage der Klägerin ab, das Landgericht verurteilte die Beklagte teilweise. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren im Revisionsverfahren weiter.
Rechtliche Analyse
§ 312j Abs. 3 und 4 BGB – Anforderungen an die Button-Lösung
Gemäß § 312j Abs. 3 BGB muss die Bestellseite eines Unternehmers so gestaltet sein, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, eine Zahlungspflicht einzugehen. Dies muss durch eine gut lesbare Beschriftung der Bestellschaltfläche erfolgen, beispielsweise mit „zahlungspflichtig bestellen“.
Der BGH stellte fest, dass die Formulierung „Jetzt kaufen“ grundsätzlich ausreichend ist, um eine Zahlungspflicht zu signalisieren, jedoch nicht, wenn es um mehrere, unabhängige Verträge geht. Im vorliegenden Fall war der Verbraucher nicht eindeutig darüber informiert, dass er mit dem Betätigen der Schaltfläche sowohl den Flug als auch das kostenpflichtige Abonnement abschließt. Die Formulierung „30-Tage-GRATIS-Probeabo“ verwirrte zusätzlich, da sie die Zahlungspflicht für das Abonnement nicht klarmachte.
Unwirksamkeit des Abonnementvertrags
Da die Beklagte ihre Pflicht gemäß § 312j Abs. 3 BGB nicht erfüllt hatte, erklärte der BGH den Abonnementvertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB für unwirksam. Der Verbraucher wurde nicht hinreichend deutlich auf die Zahlungspflicht hingewiesen, was die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nach sich zieht.
Rückzahlungsanspruch der Klägerin (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB)
Durch die Unwirksamkeit des Vertrags steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Gebühr zu. Der BGH bestätigte, dass die Beklagte keinen Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB verlangen kann. Der Schutzzweck des § 312j BGB würde unterlaufen, wenn ein Unternehmer trotz unklarer Bestellsituation Wertersatz für erbrachte Leistungen verlangen könnte.
Fazit
Die Entscheidung des BGH betont die strengen Anforderungen an die Transparenz und Klarheit von Online-Bestellprozessen. Unternehmer müssen sicherstellen, dass Verbraucher bei jedem Schritt der Bestellung eindeutig erkennen, welche Verträge sie abschließen und welche Kosten auf sie zukommen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften führt zur Unwirksamkeit des Vertrags und einem Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers.
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