Einen interessanten Hinweis gibt das Landgericht Aachen in einer laufenden Sache bei einem Streit über einen PKW-Verkauf an die Gegenseite. Zusammengefasst lässt sich sagen: Auch wenn im Fahrzeugschein eine KW-Zahl vermerkt ist, die nur mittels eines eingebauten Chips erreicht werden kann und wenn dieser Fahrzeugschein bei den Verhandlungen über den PKW-Kauf vorlag, so ist dies dennoch keine konkludente Vereinbarung anzunehmen, dass ein solcher „Tuning-Chip“ Teil des verkauften Fahrzeugs sein soll. Denn, eine solche
[…]Eintragung im Kfz-Schein kann […] lediglich im Zweifel für die Vereinbarung einer konkreten Beschaffenheit maßgeblich sein, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Entgegen den Angaben im Fahrzeugschein wurde jedoch ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages zwischen den Parteien ausdrücklich eine Leistungsstärke des Fahrzeugs von 132 Kilowattstunden vereinbart.
Da insofern auch bei Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten Tatsache, dass ihr bei den Vertragsverhandlungen der Fahrzeugschein vorgelegen hat, keine konkludente Vereinbarung über das Vorhandensein des Steuerungsgerätes gegeben ist, war der von der Klägerin zu dieser Tatsache benannte Zeuge M. entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Ansicht vom Amtsgericht nicht zu vemehmen.
Im Ergebnis sollte man also, wenig überraschend, genau darauf achten, was ausdrücklich vereinbart ist. Bei einer ausdrücklichen und von einer Partei gewollten Regelung im Kaufvertrag ein andere Ergebnis durch konkludente Handlungen erzielen zu wollen ist grundsätzlich sehr dünnes Eis.
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