Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen in der EU

Es ist inzwischen keine Besonderheit mehr, dass innerhalb der EU grenzüberschreitend eingekauft wird. Sei es in grenznahen Regionen wie Aachen der schnelle Besuch von Heerlen oder dem dortigen IKEA oder natürlich der Einkauf in einem ausländischen Online-Shop. Wenn es dann auf einmal Streit um den Kaufgegenstand gibt, ist fraglich, wo der Käufer klagen kann – muss er etwa wieder über die Grenze und evt. nach ausländischem Recht streiten?

Die EU-Verordnung 44/2001 gibt hier Hilfe. Ihr zufolge findet u.a. dann, wenn der unternehmerische Verkäufer seine Tätigkeit auf den Staat ausrichtet in dem der Verbraucher als Kunde wohnt (Art. 15 I c der Verordnung) das Recht des Staates des Verbrauchers Anwendung (Art. 16 I der Verordnung).

Zu diesem Thema gibt es inzwischen einige beachtenswerte EUGH-Entscheidungen.

1. Ausrichtung des Angebots

Der EUGH (C-585/08 und C-144/09) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Unternehmer sein Angebot auf einen anderen Mitgliedsstaat „ausrichtet“ im Sinne oben genannter Verordnung. Dabei entwickelte er einen Indizienkatalog, um die Frage im Einzelfall zu beantworten. Aber: Es handelt sich nur um nicht abschliessende Kriterien, es verbleibt bei der freien Würdigung des jeweiligen Richters! Der EUGH nun dazu:

Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich

  • der internationale Charakter der Tätigkeit,
  • die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
  • die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung, mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache,
  • die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
  • die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern,
  • die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und
  • die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.

Im Gesamtlicht mag man es vielleicht so ausdrücken: Wenn man sich zielgerichtet an Kunden in der gesamten EU wendet, ist dem Verbraucher bei einem Vertragsschluss der für ihn örtliche Gerichtsstand eröffnet. Das Ziel ist hier eindeutig: Verbraucherschutz.

2. Spielt der Vertragsschluss eine Rolle?

Man könnte in die Verordnung hineinlesen – es steht dort so nicht! – dass der örtliche Gerichtsstand für den Verbraucher nur dann eröffnet ist, wenn der Kaufvertrag im Zuge des Fernabsatzes geschlossen wurde. Wenn also der ausländische Verbraucher selber zum Verkäufer fährt, dort den Vertrag schliesst und dann wieder nach Hause fährt, wäre der Gerichtsstand bei dieser Lesart nur beim Verkäufer eröffnet. Ein wenig passen würde dies, da sich viele verbraucherschützende Regelungen am Fernabsatz festbeissen – aber: Es steht nun einmal nicht in der Verordnung.

Und genau so sieht das auch der EUGH (C-190/11), der klar gestellt hat, dass der Verbraucher einen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz auch dann hat, wenn kein Verkauf im Fernabsatz (etwa via Internet) vorliegt sondern direkt vor Ort gekauft wurde.

Im Fazit siegt der Verbraucherschutz, aber theoretisch muss jeder kleine Händler längst damit rechnen, vor irgendein ausländisches Gericht „gezerrt“ zu werden. Vom Autokauf bis zum Kauf eines Toasters am Urlaubsort – ein Thema, das in Zukunft vielleicht noch stark an Bedeutung gewinnen wird. Allerdings werden durch die Harmonisierungsbestrebungen der EU in den letzten Jahren im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die sich ergebenden rechtlichen Fragen durchaus zu beantworten sein.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner