Verhältnis von Datenhehlerei zu Verrat von Geschäftsgeheimnissen

In einer älteren Entscheidung hat sich das OLG Stuttgart (2 U 30/18) zu den Voraussetzungen der Datenhehlerei nach § 202d StGB und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen (damals noch § 17 UWG) – einschließlich des Verhältnisses der Tatbestände zueinander – geäußert. Die Entscheidung dürfte auch heute noch mit Blick auf das GeschGehG von Bedeutung sein. Zugleich wird deutlich, dass der Bereich der Datendelikte von enormer Komplexität ist, gerade im Zivilprozess, wo einer Verzahnung auf diversen Ebenen möglich ist.

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Verwertungsverbot bei Beweisen aus DSGVO-Verstoß

Beim Arbeitsgericht Mannheim (14 Ca 135/20) ging es um die Frage, ob ein Verwertungsverbot – hier hinsichtlich Sachvortrags – daraus folgt, dass eine Prozesspartei unter Verstoß gegen DSGVO-Grundsätze an einen Beweis gelangt ist.

Nun ist dem deutschen Zivilprozessrecht ein „Sachvortragsverwertungsverbot“ fremd. Ein Verwendungs- und Verwertungsverbot kann mit dem Bundesarbeitsgericht aber dann in Betracht kommen, wenn eine erhebliche, im Einzelfall nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegt.

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Scheinselbstständigkeit eines Programmierers

Beim LSG Baden-Württemberg (L 8 BA 1374/20) ging es um die Frage der Scheinselbstständigkeit eines Softwareentwicklers. Dabei konnte das Landessozialgericht hervorheben, dass bei diesem Beruf ein durchaus gewichtiges Argument die Frage sein kann, ob Spezialkenntnisse – etwa hinsichtlich einer speziellen Programmiersprache – vorhanden sind.

Grundsätzlich gilt bekanntlich, dass kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist, wenn in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt.

Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist. Hierbei ist mit dem LSG dann zu beachten, dass es sich bei dem Bereich der Softwareentwicklung um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handelt, die im Wesentlichen durch den bloßen Einsatz von Know-how geprägt wird. In dem Zusammenhang macht das LSG deutlich, dass etwa Spezialkenntnisse dafür sprechen, dass man sich nicht an einen einzelnen Arbeitgeber heften möchte.

Unbefugtes Aneignen von Geschäftsgeheimnis durch Mitnahme von Datenträger

Das Arbeitsgericht Hamburg (4 Ca 356/20) hat in einer streitigen Situation entschieden, dass davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitnehmer ein Geschäftsgeheimnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GeschGehG unbefugt angeeignet hat, wenn er den Datenträger, auf den er die Dateien kopiert hat, nicht in den Betriebsräumen der Arbeitgeberin zurückgelassen, sondern mitgenommen hat.

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Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns

Das OLG Brandenburg (4 U 111/21) konnte klarstellen, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DGSVO für einen Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns durch einen Subunternehmer an den Generalunternehmer im Hinblick auf zur Nachweisführung erforderlichen persönliche Daten der Beschäftigten des Subunternehmers vorliegen.

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Verbotene Arbeitnehmerüberlassung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (5 Sa 113/21 und 4 Sa 107/21) konnte sich zur verbotenen Arbeitnehmerüberlassung äußern und einen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben. So werden mit der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung dann überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.

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Außerordentliche Kündigung von Mitarbeiter wegen Datenschutzverstoßes

Das Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3432/20, konnte sich zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines Datenschutzverstoßes sowie der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitskollegen äussern. Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass ein gezieltes Durchsuchen eines Dienstcomputers nach privater Korrespondenz eines Arbeitskollegen samt Sicherung und Weitergabe an Dritte (hier: an die Staatsanwaltschaft) bereits „an sich“ ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sein kann.

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Arbeitsrecht und Datenschutz: Arbeitgeber darf Zeitstempel von Dateien zur Arbeitszeitkontrolle nutzen

Das Landesarbeitsgericht Köln (2 Sa 181/14) hat entschieden:

Das Speichern des Bearbeiters und des letzten Änderungsdatums einer Datei verstößt nicht gegen das BDSchG, wenn die Speicherung erforderlich ist, um bei einer online-Datenbank überprüfen zu können, wer wann welche Eingaben gemacht hat. Es ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, Fehleingaben, die zu erheblichen Schäden bei den Nutzern der Datenbank führen können, dem jeweiligen Sachbearbeiter zuordnen zu können, sowie den aktuellen Bearbeitungsstand feststellen zu können.

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Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Verzicht auf Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht: Der Arbeitnehmer kann nach Aussprache einer Kündigung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten. Gleichwohl gibt es hierbei ein gewisses Missbrauchsrisiko, dem die Rechtsprechung mit gewissen Hürden begegnet, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Üblicherweise wird dann bei Aussprache der Kündigung eine gesonderte Vereinbarung getroffen, eine „Abwicklungsverbeinbarung“ oder ähnliches.

Hiermit hatte sich unter anderem das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (5 Sa 1099/13) zu beschäftigen. Es ging um eine solche Abwicklungsvereinbarung, in der vereinbart war, dass der Arbeitgeber ein qualifiziertes Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung erteilt während der Arbeitnehmer im Gegenzug ausdrücklich auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtete.

Eine Übersicht zur Wirksamkeit des Verzichts auf die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht.

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