Unterlassungsanspruch gegen Rechtsanwalt im Zivilprozess: Ich habe es tatsächlich schon erlebt, etwa dass ein Strafverteidiger dem Nebenklagevertreter in einem laufenden Strafverfahren eine Abmahnung geschickt hat, bestimmte Äußerungen zu unterlassen. Das Problem liegt dabei auf der Hand: Wenn der Rechtsanwalt Sorge haben muss, wegen Äußerungen bei der Rechtewahrnehmung in Anspruch genommen zu werden, wird das mit der „harten Wahrnehmung von Interessen“ recht schwierig. Die Rechtsprechung ist hier auch dementsprechend skeptisch, wie etwa das Oberlandesgericht Hamm, I-13 U 178/11, deutlich macht:
1. Nimmt ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt wegen in laufenden Zivilprozessen als Partei und/oder Prozessbevollmächtigter getätigter Äußerungen, die der Anspruchsteller für beleidigend und verleumderisch erachtet, auf Unterlassung in Anspruch, so ist eine diesbezügliche Unterlassungsklage grundsätzlich wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt – wenn überhaupt – allenfalls dann in Betracht, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt, bei der es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen jenseits polemischer und überspitzter Kritik geht.
3. Auch in der Sache kann in derartigen Fällen – nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens – die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen nur unter strengen Voraussetzungen verlangt werden, namentlich dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind oder eine reine Schmähkritik im vorgenannten Sinne vorliegt.
„Kein Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen eines Prozessbevollmächtigten im laufenden Verfahren“ weiterlesen