Im Nachgang der Entscheidung des BGH zum Thema „Filesharing-Abmahnung“ (Dazu nur hier), hatte das OLG Frankfurt a.M. (11 O 52/07) als Vorinstanz nochmals zu entscheiden, in welcher Höhe der Abgemahnte die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen hat. Dabei wurde auf einen Streitwert von 2.500 Euro erkannt.
Nunmehr liegt mit einer aktuellen Entscheidung des AG Düsseldorf (57 C 15740/09) aus dem April 2011 eine der ersten Entscheidungen vor, in denen sich konkret auf das OLG Frankfurt a.M. bezogen wird: Das AG Düsseldorf stellt fest, dass zumindest in den Fällen, in denen eine Tonaufnahme getauscht wird, grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe von 2.500 Euro auszugehen sei. Das ist durchaus ein brauchbares Argument, um in Verhandlungen mit dem Gegner einzusteigen. Durchaus bietet sich hier für Abgemahnte Potential, die Abmahnung „etwas günstiger“ erledigen zu können.
Im Übrigen bietet die Entscheidung aus Düsseldorf wenig interessantes oder neues: Eine Kostendeckelung wird mit einem Satz verneint, Schadensersatz bei einem reinen Störer aber ebenso. Eine Sache aber ist mir dennoch einen speziellen Hinweis wert, denn nicht nur ich werde rätseln, was damit gemeint ist:
So wäre die Einrichtung einer wirksamen Firewall möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann, oder auch andere technische Möglichkeiten wie die Nutzung bestimmter Modems.
Was bitte schön sind „Bestimmte Modems“?
Zum Thema:
- Übersicht: Der Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen in der Rechtsprechung
- Der Schadensersatz beim Filesharing
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