Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) vorgestellt, der vollmundig versprochen den Schritt zur Wissensgesellschaft schaffen soll:
Der vorliegende Entwurf setzt die Maßgabe des Koalitionsvertrages um, eine „Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ zu schaffen. Er regelt also neu, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung der Urhebers und sonstiger Rechtsinhaber bedarf.
Das BMJV schreibt zu dem Entwurf hinsichtlich seiner Kernelemente:
- regelt die künftigen Nutzungsbefugnisse für Unterricht, Forschung und Wissensinstitutionen möglichst konkret;
- verzichtet so weit wie möglich auf unbestimmte Rechtsbegriffe;
- weitet die Nutzungsbefugnisse aus, soweit unionsrechtlich zulässig und fachlich geboten;
- koppelt die erlaubten Nutzungen i. d. R. an einen gesetzlichen Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung, der über Verwertungsgesellschaften geltend zu machen ist;
- enthält erstmals eine urheberrechtliche Regelung zum „Text and Data Mining“;
- regelt unter anderem die „Anschlusskopie“ bei der Nutzung von Terminals;
- bereinigt die vorhandenen Schranken-Vorschriften und
- fügt erstmals eine plausible Binnenstruktur in den hochkomplexen Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes zu den Schrankenbestimmungen ein.
Beim ersten Lesen habe ich keine überzeugenden Ansätze hinsichtlich der Entwicklungen des modernen digitalen Alltags gefunden, es geht tatsächlich vorwiegend um den Bereich Bildung. Die Ankündigung das „Text and Data Mining“ würde geregelt ist eher übertrieben, es wird eine Schranke für die nicht-kommerzielle Nutzung geschaffen, jegliche weitere Verwendung findet keine Erwähnung, was im Umkehrschluss für eine umfassende Unzulässigkeit sprechen wird, soweit nicht eine der anderen Schranken eingreift. Beim Lehrmaterial wird man sich auf eine 25%-Regelung freuen dürfen (was die Rechteinhaber weniger erfreulich finden werden), schade ist, dass man sich nicht dazu durchringen konnte, vergriffene oder verwaiste Werke der Öffentlichkeit umfassender zur Verfügung zu stellen: Die Regelung sieht eine lediglich 10%-Vervielfältigungsschranke zu nicht-kommerziellen Zwecken vor. Auch hier wird Potential verschenkt, wobei man bei der aktuellen Trägheit des Gesetzgebers bei diesen Fragen wahrscheinlich schlicht froh sein muss, dass er sich überhaupt einmal bewegt hat.
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