Filesharing-Abmahnung: Eine Pressemitteilung als Fundstelle

Die Sache mit der Kostendeckelung auf 100 Euro ist ja so eine Art Dauerbrenner – und die Entscheidung des BGH („Sommer unseres Lebens“) zu dem Thema ist ja inzwischen schon legendär. Zur Erinnerung: In der Pressemitteilung des BGH las es sich so, als würde der BGH die Kostendeckelung zur Anwendung bringen, in den Entscheidungsgründen war dann aber nichts mehr davon zu lesen (dazu kurz hier). Nun finde ich in der Entscheidung des OLG Köln (6 W 42/11, hier kurz besprochen) eine Anmerkung des OLG, die mich aufhorchen lässt:

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt haftet, ist zudem bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in derartigen Fällen gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € begrenzt ist (so etwa Hoeren, CR 2009, 378; Faustmann/Ramsperger, MMR 2010, 662; Malkus, MMR 2010, 382 sowie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/10 vom 12.5.2010).

Eine Pressemitteilung des BGH als Fundstelle in einem obergerichtlichen Urteil – das hat man nun wirklich nicht alle Tage.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner