BGH zur Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten

Der BGH (I ZR 85/09) hat – wenig überraschend – ausdrücklich klargestellt:

Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzt[…] allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus

Das ist insoweit nichts neues und kann hier nur der Klarstellung dienen: Wenn man vertraglich auch Nutzungsrechte an noch unbekannten Nutzungsarten regeln möchte, muss das ausdrücklich und zweifelsfrei erfolgen. Ebenso wenig überraschend, aber gleichsam zu Betonen ist, dass das jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende – also nicht unbedingt aktuelle – Recht bei der Vertragsauslegung Anwendung finden soll:

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Kläger der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten ist.

Es kann also insofern – offensichtlich nicht oft genug – nur ausdrücklich darauf hingewiesen werden, vertraglich sauber und klar zu regeln, was genau erlaubt sein soll. Und was nicht. Dass das sehr schwierig sein kann – auch bei Alltagssituationen, etwa der Verwendung von Fotos der eigenen Person im Internet – wurde in der Vergangenheit schon einige Male hier auf der Seite thematisiert, dazu beispielsweise:

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner